Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehr-Lärmimmissionsschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 364/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 364 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Vereinbarungen
§ 5.Paragraph 5,
Vom Zivilflugplatzhalter abgeschlossene Vereinbarungen, die von § 2 abweichende Immissionsschwellenwerte und/oder von § 4 Abs. 2 abweichende Schallschutzmaßnahmen festlegen und dabei keinen schlechteren Schutzstandard vorsehen, sowie die Durchsetzbarkeit etwaiger daraus folgender zivilrechtlicher Ansprüche bleiben unberührt. Soweit diese Vereinbarungen erfüllt worden sind, gelten die gemäß § 4 Abs. 2 vorgeschriebenen Maßnahmen als gesetzt. Vom Zivilflugplatzhalter abgeschlossene Vereinbarungen, die von Paragraph 2, abweichende Immissionsschwellenwerte und/oder von Paragraph 4, Absatz 2, abweichende Schallschutzmaßnahmen festlegen und dabei keinen schlechteren Schutzstandard vorsehen, sowie die Durchsetzbarkeit etwaiger daraus folgender zivilrechtlicher Ansprüche bleiben unberührt. Soweit diese Vereinbarungen erfüllt worden sind, gelten die gemäß Paragraph 4, Absatz 2, vorgeschriebenen Maßnahmen als gesetzt.
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2012
Dokumentnummer
NOR40143138