Kurztitel
Fachkräfteverordnung 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 367/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 367 aus 2012,
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Beachte
Gilt für Anträge, die bis zum 5. November 2013 gestellt werden (vgl. § 3).Gilt für Anträge, die bis zum 5. November 2013 gestellt werden vergleiche Paragraph 3,).
Text
§ 1.Paragraph eins,
Im Jahr 2013 dürfen Ausländer in folgenden Mangelberufen nach Maßgabe des § 12a AuslBG zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen werden: Im Jahr 2013 dürfen Ausländer in folgenden Mangelberufen nach Maßgabe des Paragraph 12 a, AuslBG zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen werden:
Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Maschinenbau
Diplomingenieur(e)innen für Starkstromtechnik
Schweißer/innen, Schneidbrenner/innen
Elektroinstallateur(e)innen, -monteur(e)innen
Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Starkstromtechnik
Diplomingenieur(e)innen für Maschinenbau
Rohrinstallateur(e)innen, -monteur(e)innen
Techniker/innen für Maschinenbau
Bau- und Möbeltischler/innen
Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Datenverarbeitung
Techniker/innen für Starkstromtechnik
Dipl. Krankenpfleger, -schwestern
Besondere Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.)
Werkzeug-, Schnitt- und Stanzenmacher/innen
Holzmaschinenarbeiter/innen
Schlagworte
Elektromonteur, Elektromonteurin, Krankenschwester, Bautischler, Bautischlerin, Möbeltischlerin, Werkzeugmacher, Werkzeugmacherin, Schnittmacher, Schnittmacherin, Stanzenmacherin, Fräserin, Dreherin, Technikerin, Dachdeckerin, Schweißerin, Schneidbrennerin, Landmaschinenbauerin, Schlosserin, Bodenlegerin, Holzmaschinenarbeiterin, Lackiererin