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Art. 1

Fassungen
31.10.2012 bis 31.12.2017 — BGBl. III Nr. 153/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 131.10.201231.12.2017 BGBl. III Nr. 153/2012 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Auswirkung grenznaher Flugplätze - Änderung (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 153 aus 2012,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

31.10.2012BGBl. III Nr. 153/2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2017

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Text

  1. Ziffer eins
    Ausnahmebewilligungen
    Die Flugplatzleitung kann für Flugbewegungen, die für die Durchführung des WEF erforderlich sind, dieselben Ausnahmebewilligungen erteilen, wie sie gemäß Ziffer 3.3.2. der Ressortvereinbarung für Reiseflüge vorgesehen sind. Die generellen Öffnungszeiten des Flugplatzes St. Gallen-Altenrhein bleiben unberührt.
  2. Ziffer 2
    Tageslärmpunkte
    Die nach Ziffer 2.2. der Ressortvereinbarung festgelegte Tages-Lärmbegrenzung darf für die zur Durchführung des WEF erforderlichen Flugbewegungen überschritten werden. Die jeweils über der Grenze von 100’000 Tageslärmpunkten verbrauchten Tageslärmpunkte sind innerhalb von 30 Tagen auszugleichen (floating).
  3. Ziffer 3
    Berichterstattung
    In dem nach Ziffer 2.2.2. der Ressortvereinbarung dem Amt der Vorarlberger Landesregierung vorzulegenden Bericht über die Einhaltung der Tages-Lärmbegrenzung ist auch über die nach vorstehend Ziffer 1 gewährten Ausnahmebewilligungen Bericht zu erstatten.

Im RIS seit

13.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015

Gesetzesnummer

20008045

Dokumentnummer

NOR40143183