Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Section Control-Messstreckenverordnung Aistersheim-Weibern
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 370/2012 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 59/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 370 aus 2012, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
90/01 Straßenverkehrsrecht
Text
§ 1.Paragraph eins,
Als Wegstrecke, auf der die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecke), wird für beide Fahrtrichtungen der Abschnitt zwischen km 34,88 und km 38,20 der Richtungsfahrbahn Voralpenkreuz der A 8 Innkreis Autobahn festgelegt.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2013
Dokumentnummer
NOR40143189