Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kanzlei- und Gerichtsvollzieher/innen-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 374/2012 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 276/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2012, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Benotung
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Die Beurteilung und Benotung der jeweiligen Dienstprüfung erfolgt unter Einschluss der Ergebnisse allfälliger Teilprüfungen. Das Gesamtergebnis ist mit „bestanden“ (gegebenenfalls mit Auszeichnung aus bestimmten Fächergruppen) oder mit „nicht bestanden“ zu beurteilen.
(2)Absatz 2,Eine Beurteilung mit dem Gesamtergebnis „bestanden“ setzt voraus, dass alle Onlinetests, Klausurarbeiten, Prüfungen und gegebenenfalls Teilprüfungen – in allen Fächergruppen – erfolgreich abgeschlossen wurden.
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2018
Dokumentnummer
NOR40143331