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§ 13 KGAV

Fassungen
01.12.2012 bis 31.12.2018 — BGBl. II Nr. 374/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1301.12.201231.12.2018 BGBl. II Nr. 374/2012 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 276/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kanzlei- und Gerichtsvollzieher/innen-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2012, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.12.2012BGBl. II Nr. 374/2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. II Nr. 276/2018

Abkürzung

KGAV

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

4. Abschnitt
Gestaltung der einzelnen Grundausbildungen

1. Unterabschnitt - Kanzleidienst

Ausbildungslehrgang für den Kanzleidienst

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Die Grundausbildung für den Kanzleidienst (Entlohnungsgruppe v4) ist von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten des Oberlandesgerichts (erforderlichenfalls von der Oberstaatsanwaltschaft) als Ausbildungslehrgang einzurichten und zu gestalten.
  2. Absatz 2,Sie ist von allen bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften aufzunehmenden v4-Bediensteten grundsätzlich im Rahmen eines einmonatigen Dienstverhältnisses auf Probe (Paragraph 4, Absatz 3, zweiter Satz VBG) zu absolvieren. Die Zuweisung zum Ausbildungslehrgang erfolgt in diesen Fällen mit Beginn des Dienstverhältnisses auf Probe. Dienstort im Sinne der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133, ist der jeweilige Ausbildungsort.
  3. Absatz 3,Wenn sich bei der Abwicklung der Ausbildungslehrgänge Kapazitätsprobleme ergeben, kann die Absolvierung auch in einem späteren Zeitraum, längstens jedoch innerhalb der einjährigen Ausbildungsphase (Paragraph 66, Absatz 2, Ziffer 3, VBG), erfolgen.
  4. Absatz 4,Im Ausbildungslehrgang sind die in der Anlage 1 angeführten Gegenstände – unter dem Blickwinkel der Arbeit im Kanzleidienst – im Umfang der dort ausgewiesenen Stundenzahlen mit den jeweils angeführten Ausbildungszielen zu unterrichten.
  5. Absatz 5,Das Ende des Lehrgangs bildet – vor der abschließenden Prüfung – ein in die Lehrgangsstunden nach Anlage 1 nicht einzurechnender Wiederholungskurs im Ausmaß von drei Ausbildungstagen.

Im RIS seit

15.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2018

Gesetzesnummer

20008052

Dokumentnummer

NOR40143333