Rechtstracker.at

§ 15 KGAV

Fassungen
01.12.2012 bis 31.12.2014 — BGBl. II Nr. 374/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1501.01.201731.12.2018 § → § BGBl. II Nr. 337/2016 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 276/2018
§ 1501.01.201531.12.2016 § → § BGBl. II Nr. 348/2014
§ 1501.12.201231.12.2014 BGBl. II Nr. 374/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kanzlei- und Gerichtsvollzieher/innen-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.12.2012BGBl. II Nr. 374/2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014danach: BGBl. II Nr. 348/2014

Abkürzung

KGAV

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

2. Unterabschnitt – Kanzleifachdienst

Ausbildungslehrgang für den Kanzleifachdienst

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Die Grundausbildung für den Kanzleifachdienst (v3) ist
    1. Ziffer eins
      als Ausbildungslehrgang (soweit dies didaktisch zweckmäßig und organisatorisch möglich ist, auch in Form eines modularen Curriculums) und
    2. Ziffer 2
      als praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz)
    zu gestalten.
  2. Absatz 2,Sie beginnt grundsätzlich mit dem ersten Teil des Ausbildungslehrgangs, wird fortgesetzt mit der praktischen Verwendung und endet mit dem zweiten Teil des Ausbildungslehrgangs.
  3. Absatz 3,Am Ende des ersten Teils sind von den Kandidat/innen im Rahmen der praktischen Prüfung ein IT-gestützter Test (Onlinetest) und eine Klausurarbeit über die Ausbildungsinhalte der Anlage 2 zu absolvieren.
  4. Absatz 4,Soweit dies zweckmäßig sowie im dienstlichen und didaktischen Interesse gelegen ist, kann in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Justiz für einen Lehrgang erforderlichenfalls auch eine von Absatz 2 und 3 abweichende Gliederung und Abfolge festgelegt werden.
  5. Absatz 5,Die praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) hat rund 180 Arbeitstage zu dauern. Sie ist nach Möglichkeit zu je etwa einem Viertel in Zivil-, Exekutions-, Außerstreit- und Strafabteilungen zurückzulegen, wobei
    1. Ziffer eins
                    der Verwendung in einer Strafabteilung die Verwendung bei einer Staatsanwaltschaft gleichzuhalten ist;
    2. Ziffer 2
      vor der Zulassung zum Ausbildungslehrgang bei einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft zurückgelegte Dienstzeiten von der (nachgeordneten) Dienstbehörde bis zum Höchstausmaß von 55 Arbeitstagen in die praktische Verwendung eingerechnet werden können.
  6. Absatz 6,Für den ersten Teil stehen zwei Wiederholungstage zur Verfügung, die nicht in die Gesamtstundenanzahl eingerechnet werden.
  7. Absatz 7,Die Lehrgangsinhalte im zweiten Teil des Ausbildungslehrgangs dienen neben der Wissensvermittlung insbesondere auch der Vertiefung und Prüfungsvorbereitung („Vorbereitungskurstage“). Die Wiederholung der IT-Inhalte erfolgt im Rahmen der Vorbereitungskurstage für die jeweiligen Fachgegenstände. Die Zeit dieses in der Regel dreitägigen Wiederholungsblocks ist in die Gesamtstundenzahl nicht einzurechnen.
  8. Absatz 8,Die Ausbildungslehrgänge sind nach Bedarf und jedenfalls so einzurichten, dass jeder Vertragsbedienstete, der sich im Dienstvertrag zur Absolvierung der Grundausbildung nach dieser Verordnung verpflichtet hat, diese innerhalb der vereinbarten Frist zurücklegen kann.
  9. Absatz 9,Voraussetzung für die Zulassung zum Ausbildungslehrgang ist eine erfolgreich abgeschlossene
    1. Ziffer eins
      Grundausbildung für die Entlohnungsgruppe v4 nach der vorliegenden Verordnung; oder
    2. Ziffer 2
      Grundausbildung nach der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Grundausbildung für den Kanzleidienst (Entlohnungsgruppe v4) in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 2005,; oder
    3. Ziffer 3
      Grundausbildung nach der Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1987,; oder
    4. Ziffer 4
      ‚erste Kanzleiprüfung’ nach der Kanzleipersonal-Verordnung, RGBl. Nr. 170 aus 1897,; oder
    5. Ziffer 5
      Grundausbildung, die von der (nachgeordneten) Dienstbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz als gleichwertig (Paragraph 30, BDG 1979) angesehen wird.
  10. Absatz 10,Im Einzelnen sind im Ausbildungslehrgang die in der Anlage 2 angeführten Gegenstände entsprechend ihrer Bedeutung für den Fachdienst und im Umfang der dort für die Lehrgangsteile ausgewiesenen Stundenzahlen mit den jeweils angeführten Ausbildungszielen zu unterrichten.

Schlagworte

Kandidat, Kandidatin, Zivilabteilung, Exekutionsabteilung, Außerstreitabteilung

Im RIS seit

15.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2014

Gesetzesnummer

20008052

Dokumentnummer

NOR40143335