Rechtstracker.at

§ 18 KGAV

Fassungen
01.12.2012 bis 31.12.2014 — BGBl. II Nr. 374/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1801.01.201531.12.2018 § → § BGBl. II Nr. 348/2014 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 276/2018
§ 1801.12.201231.12.2014 BGBl. II Nr. 374/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kanzlei- und Gerichtsvollzieher/innen-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.12.2012BGBl. II Nr. 374/2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014danach: BGBl. II Nr. 348/2014

Abkürzung

KGAV

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Gerichtsvollzieher/innenprüfung

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Die Absolventinnen und Absolventen des Ausbildungslehrgangs sind von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten des Oberlandesgerichts, die bzw. der den Ausbildungslehrgang veranstaltet hat, zur Gerichtsvollzieher/innenprüfung zuzuweisen.
  2. Absatz 2,Die Gerichtsvollzieher/innenprüfung ist als mehrgliedrige Prüfung abzulegen, die aus einem Onlinetest, einer Klausurarbeit und einer mündlichen Prüfung besteht. Der erste Lehrgangsteil ist mit einer Zwischenklausur über die unterrichteten Gegenstände abzuschließen. Der Onlinetest und die Klausurarbeit sind spätestens am Ende des zweiten Lehrgangsteils und jeweils vor der mündlichen Prüfung zu absolvieren, die am Ende des zweiten Lehrgangsteils abzulegen ist.
  3. Absatz 3,Die praktischen Prüfungsteile (Onlinetest und Klausurarbeit) sind jeweils an Bildschirmarbeitsplätzen zu absolvieren und sollen nicht länger als drei Stunden dauern; die Klausurarbeit soll nach Möglichkeit vier bis fünf der in der Anlage 3 angeführten praktischen Aufgaben umfassen.
  4. Absatz 4,Unmittelbar vor der mündlichen Gerichtsvollzieher/innenprüfung ist von der jeweiligen Präsidentin bzw. vom jeweiligen Präsidenten des Oberlandesgerichts ein dreitägiger Wiederholungskurs (Wiederholungsblock) abzuhalten, an dem alle zur mündlichen Prüfung zugewiesenen Absolventinnen und Absolventen des Ausbildungslehrgangs teilzunehmen haben.
  5. Absatz 5,Voraussetzungen für die Zulassung zur mündlichen Gerichtsvollzieher/innenprüfung sind
    1. Ziffer eins
      die Absolvierung der praktischen Prüfung,
    2. Ziffer 2
      die Absolvierung der praktischen Verwendung im festgelegten Ausmaß und
    3. Ziffer 3
      die Absolvierung des Ausbildungslehrgangs.
  6. Absatz 6,Die mündliche Prüfung umfasst die in der Anlage 3 aufgezählten Gegenstände im Umfang des Unterrichtsstoffs. Sie soll mit höchstens vier Kandidat/innen gleichzeitig abgehalten werden.
  7. Absatz 7,Die Dienstprüfung gilt dann als erfolgreich abgelegt, wenn alle Prüfungsteile des ersten und zweiten Lehrgangsteils bestanden wurden.

Schlagworte

Gerichtsvollzieherprüfung, Gerichtsvollzieherinnenprüfung, Kandidat, Kandidatin

Im RIS seit

15.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2014

Gesetzesnummer

20008052

Dokumentnummer

NOR40143338