Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kanzlei- und Gerichtsvollzieher/innen-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 374/2012 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 276/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2012, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
4. Unterabschnitt – Gerichtsvollzieher/innenfachdienst
Ausbildungslehrgang für den Gerichtsvollzieher/innenfachdienst
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Die Grundausbildung für den Gerichtsvollzieher/innenfachdienst (v3) ist als praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) und als Ausbildungslehrgang (soweit dies möglich und zweckmäßig ist, in Form eines modularen Curriculums) zu gestalten.
(2)Absatz 2,Sie beginnt mit einer praktischen Verwendung (Abs. 4), wird fortgesetzt mit dem Ausbildungslehrgang und endet mit der kommissionellen Prüfung. Das Ende bildet (zeitlich vor der kommissionellen Prüfung) ein in die Ausbildungsstunden nicht einzurechnender Wiederholungskurs im Ausmaß von drei Ausbildungstagen.Sie beginnt mit einer praktischen Verwendung (Absatz 4,), wird fortgesetzt mit dem Ausbildungslehrgang und endet mit der kommissionellen Prüfung. Das Ende bildet (zeitlich vor der kommissionellen Prüfung) ein in die Ausbildungsstunden nicht einzurechnender Wiederholungskurs im Ausmaß von drei Ausbildungstagen.
(3)Absatz 3,Soweit dies zweckmäßig und im dienstlichen und didaktischen Interesse gelegen ist, kann in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Justiz für einen Lehrgang erforderlichenfalls auch eine von Abs. 1 und 2 abweichende Gliederung und Abfolge festgelegt werden.Soweit dies zweckmäßig und im dienstlichen und didaktischen Interesse gelegen ist, kann in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Justiz für einen Lehrgang erforderlichenfalls auch eine von Absatz eins und 2 abweichende Gliederung und Abfolge festgelegt werden.
(4)Absatz 4,Die praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) hat zumindest ein Jahr zu dauern. Sie ist im Gerichtsvollzieher/innendienst als praktische Verwendung im Sinne der Z 3.20 der Anlage 1 zum BDG 1979 zurückzulegen. Die gesetzlichen Überstellungsvoraussetzungen insbesondere nach der zitierten Bestimmung bleiben davon unberührt.Die praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) hat zumindest ein Jahr zu dauern. Sie ist im Gerichtsvollzieher/innendienst als praktische Verwendung im Sinne der Ziffer 3 Punkt 20, der Anlage 1 zum BDG 1979 zurückzulegen. Die gesetzlichen Überstellungsvoraussetzungen insbesondere nach der zitierten Bestimmung bleiben davon unberührt.
(5)Absatz 5,Die Ausbildungslehrgänge sind nach Bedarf dergestalt einzurichten, dass jede/r Gerichtsvollzieher/in der Entlohnungsgruppe v4, die bzw. der von der Dienstbehörde zur Grundausbildung nach dieser Verordnung zugelassen wird, diese im Rahmen der für den Fachdienst gesetzlich vorgesehenen zweijährigen Ausbildungsphase absolvieren kann.
(6)Absatz 6,Voraussetzung für die Zulassung zum Ausbildungslehrgang ist eine erfolgreich abgeschlossene
Grundausbildung für die Entlohnungsgruppe v4 (Gerichtsvollzieher/innendienst) nach der vorliegenden Verordnung (einschließlich der danach geforderten praktischen Verwendung); oder
Grundausbildung nach der Verordnung der Bundesministerin für Justiz, BGBl. II Nr. 93/2007, über die Grundausbildung für den Gerichtsvollzieherdienst (Entlohnungsgruppe v4; einschließlich der danach geforderten praktischen Verwendung); oderGrundausbildung nach der Verordnung der Bundesministerin für Justiz, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2007,, über die Grundausbildung für den Gerichtsvollzieherdienst (Entlohnungsgruppe v4; einschließlich der danach geforderten praktischen Verwendung); oder Grundausbildung nach der Dienstanweisung des Bundesministers für Justiz, JABl. Nr. 1/1924, über die Prüfung zur Erlangung eines Dienstpostens des Zwangsvollstreckungsdienstes; oderGrundausbildung nach der Dienstanweisung des Bundesministers für Justiz, JABl. Nr. 1 aus 1924,, über die Prüfung zur Erlangung eines Dienstpostens des Zwangsvollstreckungsdienstes; oder
Grundausbildung, die in der Zeit vom 1. Jänner 2005 bis einschließlich 30. April 2007 unter sinngemäßer Anwendung der Dienstanweisung JABl. Nr. 1/1924 abgelegt wurde (§ 9 Abs. 3 BGBl. II Nr. 93/2007); oderGrundausbildung, die in der Zeit vom 1. Jänner 2005 bis einschließlich 30. April 2007 unter sinngemäßer Anwendung der Dienstanweisung JABl. Nr. 1 aus 1924, abgelegt wurde (Paragraph 9, Absatz 3, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2007,); oder Grundausbildung, die von der nachgeordneten Dienstbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz als gleichwertig (§ 30 BDG 1979) anerkannt wurde.Grundausbildung, die von der nachgeordneten Dienstbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz als gleichwertig (Paragraph 30, BDG 1979) anerkannt wurde.
(7)Absatz 7,Im Ausbildungslehrgang sind die in der Anlage 4 angeführten Gegenstände im Umfang der ausgewiesenen Stundenzahlen mit den jeweils angeführten Ausbildungszielen und entsprechend ihrer Bedeutung für den Gerichtsvollzieher/innenfachdienst zu unterrichten.
Schlagworte
Gerichtsvollzieherfachdienst, Gerichtsvollzierherinnenfachdienst, Gerichtsvollzieher, Gerichtsvollzierherin
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2018
Dokumentnummer
NOR40143339