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§ 19 KGAV

Fassungen
01.12.2012 bis 31.12.2018 — BGBl. II Nr. 374/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1901.12.201231.12.2018 BGBl. II Nr. 374/2012 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 276/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kanzlei- und Gerichtsvollzieher/innen-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2012, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.12.2012BGBl. II Nr. 374/2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. II Nr. 276/2018

Abkürzung

KGAV

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

4. Unterabschnitt – Gerichtsvollzieher/innenfachdienst

Ausbildungslehrgang für den Gerichtsvollzieher/innenfachdienst

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Die Grundausbildung für den Gerichtsvollzieher/innenfachdienst (v3) ist als praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) und als Ausbildungslehrgang (soweit dies möglich und zweckmäßig ist, in Form eines modularen Curriculums) zu gestalten.
  2. Absatz 2,Sie beginnt mit einer praktischen Verwendung (Absatz 4,), wird fortgesetzt mit dem Ausbildungslehrgang und endet mit der kommissionellen Prüfung. Das Ende bildet (zeitlich vor der kommissionellen Prüfung) ein in die Ausbildungsstunden nicht einzurechnender Wiederholungskurs im Ausmaß von drei Ausbildungstagen.
  3. Absatz 3,Soweit dies zweckmäßig und im dienstlichen und didaktischen Interesse gelegen ist, kann in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Justiz für einen Lehrgang erforderlichenfalls auch eine von Absatz eins und 2 abweichende Gliederung und Abfolge festgelegt werden.
  4. Absatz 4,Die praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) hat zumindest ein Jahr zu dauern. Sie ist im Gerichtsvollzieher/innendienst als praktische Verwendung im Sinne der Ziffer 3 Punkt 20, der Anlage 1 zum BDG 1979 zurückzulegen. Die gesetzlichen Überstellungsvoraussetzungen insbesondere nach der zitierten Bestimmung bleiben davon unberührt.
  5. Absatz 5,Die Ausbildungslehrgänge sind nach Bedarf dergestalt einzurichten, dass jede/r Gerichtsvollzieher/in der Entlohnungsgruppe v4, die bzw. der von der Dienstbehörde zur Grundausbildung nach dieser Verordnung zugelassen wird, diese im Rahmen der für den Fachdienst gesetzlich vorgesehenen zweijährigen Ausbildungsphase absolvieren kann.
  6. Absatz 6,Voraussetzung für die Zulassung zum Ausbildungslehrgang ist eine erfolgreich abgeschlossene
    1. Ziffer eins
      Grundausbildung für die Entlohnungsgruppe v4 (Gerichtsvollzieher/innendienst) nach der vorliegenden Verordnung (einschließlich der danach geforderten praktischen Verwendung); oder
    2. Ziffer 2
      Grundausbildung nach der Verordnung der Bundesministerin für Justiz, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2007,, über die Grundausbildung für den Gerichtsvollzieherdienst (Entlohnungsgruppe v4; einschließlich der danach geforderten praktischen Verwendung); oder
    3. Ziffer 3
      Grundausbildung nach der Dienstanweisung des Bundesministers für Justiz, JABl. Nr. 1 aus 1924,, über die Prüfung zur Erlangung eines Dienstpostens des Zwangsvollstreckungsdienstes; oder
    4. Ziffer 4
      Grundausbildung, die in der Zeit vom 1. Jänner 2005 bis einschließlich 30. April 2007 unter sinngemäßer Anwendung der Dienstanweisung JABl. Nr. 1 aus 1924, abgelegt wurde (Paragraph 9, Absatz 3, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2007,); oder
    5. Ziffer 5
      Grundausbildung, die von der nachgeordneten Dienstbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz als gleichwertig (Paragraph 30, BDG 1979) anerkannt wurde.
  7. Absatz 7,Im Ausbildungslehrgang sind die in der Anlage 4 angeführten Gegenstände im Umfang der ausgewiesenen Stundenzahlen mit den jeweils angeführten Ausbildungszielen und entsprechend ihrer Bedeutung für den Gerichtsvollzieher/innenfachdienst zu unterrichten.

Schlagworte

Gerichtsvollzieherfachdienst, Gerichtsvollzierherinnenfachdienst, Gerichtsvollzieher, Gerichtsvollzierherin

Im RIS seit

15.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2018

Gesetzesnummer

20008052

Dokumentnummer

NOR40143339