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§ 20 KGAV

Fassungen
01.12.2012 bis 31.12.2018 — BGBl. II Nr. 374/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2001.12.201231.12.2018 BGBl. II Nr. 374/2012 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 276/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kanzlei- und Gerichtsvollzieher/innen-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2012, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.12.2012BGBl. II Nr. 374/2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. II Nr. 276/2018

Abkürzung

KGAV

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Gerichtsvollzieher/innenfachprüfung

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Die Gerichtsvollzieher/innenfachprüfung ist als praktische und als mündliche Prüfung abzulegen.
  2. Absatz 2,Die Absolventinnen und Absolventen des Ausbildungslehrgangs sind von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten des Oberlandesgerichts, die bzw. der den Ausbildungslehrgang veranstaltet hat, zur Gerichtsvollzieher/innenfachprüfung zuzuweisen.
  3. Absatz 3,Voraussetzungen für die Zulassung zur Gerichtsvollzieher/innenfachprüfung sind
    1. Ziffer eins
      die praktische Verwendung im festgelegten Mindestausmaß und
    2. Ziffer 2
      die Absolvierung des Ausbildungslehrgangs.
  4. Absatz 4,Die praktische Prüfung ist als Onlinetest und als Klausurarbeit an einem Bildschirmarbeitsplatz abzulegen. Sie soll insgesamt nicht länger als fünf Stunden dauern und hat aus der Anlage 4 eine Aufgabe nach Ziffer eins, zu umfassen; überdies soll sie drei bis fünf der übrigen Aufgaben beinhalten. Die Prüfungsaufgaben der praktischen Prüfung sind jeweils so zu verteilen, dass bei jedem Prüfungstermin (zumindest drei Kandidat/innen) tunlichst alle aufgezählten praktischen Aufgaben gestellt werden.
  5. Absatz 5,Unmittelbar vor der mündlichen Gerichtsvollzieher/innenfachprüfung ist von der jeweiligen Präsidentin bzw. vom jeweiligen Präsidenten des Oberlandesgerichts eine Wiederholungskurs (Wiederholungsblock) abzuhalten, in dem alle zur mündlichen Prüfung zugewiesenen Absolventen des Ausbildungslehrgangs teilzunehmen haben.
  6. Absatz 6,Die mündliche Prüfung umfasst die in der Anlage 4 aufgezählten Gegenstände im Umfang des Unterrichtsstoffs. Sie soll mit höchstens fünf Kandidat/innen gleichzeitig abgehalten werden.
  7. Absatz 7,Die Dienstprüfung gilt dann als erfolgreich abgelegt, wenn die praktische Prüfung (Onlinetest und Klausurarbeit) sowie die mündliche Prüfung bestanden wurden.

Schlagworte

Gerichtsvollzieherfachdienst, Gerichtsvollzierherinnenfachdienst, Kandidat, Kandidatin

Im RIS seit

15.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2018

Gesetzesnummer

20008052

Dokumentnummer

NOR40143340