Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kanzlei- und Gerichtsvollzieher/innen-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 374/2012 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 276/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2012, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Gerichtsvollzieher/innenfachprüfung
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Die Gerichtsvollzieher/innenfachprüfung ist als praktische und als mündliche Prüfung abzulegen.
(2)Absatz 2,Die Absolventinnen und Absolventen des Ausbildungslehrgangs sind von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten des Oberlandesgerichts, die bzw. der den Ausbildungslehrgang veranstaltet hat, zur Gerichtsvollzieher/innenfachprüfung zuzuweisen.
(3)Absatz 3,Voraussetzungen für die Zulassung zur Gerichtsvollzieher/innenfachprüfung sind
die praktische Verwendung im festgelegten Mindestausmaß und
die Absolvierung des Ausbildungslehrgangs.
(4)Absatz 4,Die praktische Prüfung ist als Onlinetest und als Klausurarbeit an einem Bildschirmarbeitsplatz abzulegen. Sie soll insgesamt nicht länger als fünf Stunden dauern und hat aus der Anlage 4 eine Aufgabe nach Z 1 zu umfassen; überdies soll sie drei bis fünf der übrigen Aufgaben beinhalten. Die Prüfungsaufgaben der praktischen Prüfung sind jeweils so zu verteilen, dass bei jedem Prüfungstermin (zumindest drei Kandidat/innen) tunlichst alle aufgezählten praktischen Aufgaben gestellt werden.Die praktische Prüfung ist als Onlinetest und als Klausurarbeit an einem Bildschirmarbeitsplatz abzulegen. Sie soll insgesamt nicht länger als fünf Stunden dauern und hat aus der Anlage 4 eine Aufgabe nach Ziffer eins, zu umfassen; überdies soll sie drei bis fünf der übrigen Aufgaben beinhalten. Die Prüfungsaufgaben der praktischen Prüfung sind jeweils so zu verteilen, dass bei jedem Prüfungstermin (zumindest drei Kandidat/innen) tunlichst alle aufgezählten praktischen Aufgaben gestellt werden.
(5)Absatz 5,Unmittelbar vor der mündlichen Gerichtsvollzieher/innenfachprüfung ist von der jeweiligen Präsidentin bzw. vom jeweiligen Präsidenten des Oberlandesgerichts eine Wiederholungskurs (Wiederholungsblock) abzuhalten, in dem alle zur mündlichen Prüfung zugewiesenen Absolventen des Ausbildungslehrgangs teilzunehmen haben.
(6)Absatz 6,Die mündliche Prüfung umfasst die in der Anlage 4 aufgezählten Gegenstände im Umfang des Unterrichtsstoffs. Sie soll mit höchstens fünf Kandidat/innen gleichzeitig abgehalten werden.
(7)Absatz 7,Die Dienstprüfung gilt dann als erfolgreich abgelegt, wenn die praktische Prüfung (Onlinetest und Klausurarbeit) sowie die mündliche Prüfung bestanden wurden.
Schlagworte
Gerichtsvollzieherfachdienst, Gerichtsvollzierherinnenfachdienst, Kandidat, Kandidatin
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2018
Dokumentnummer
NOR40143340