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§ 24 KGAV

Fassungen
01.12.2012 bis 31.12.2018 — BGBl. II Nr. 374/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2401.12.201231.12.2018 BGBl. II Nr. 374/2012 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 276/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kanzlei- und Gerichtsvollzieher/innen-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2012, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

01.12.2012BGBl. II Nr. 374/2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. II Nr. 276/2018

Abkürzung

KGAV

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Spartenspezifische Grundausbildung für Bedienstete aus anderen Bereichen der Verwaltung

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Auf Bedienstete aus anderen Bereichen der Verwaltung, die im Zusammenhang mit ihrer bisherigen Verwendung eine Grundausbildung absolviert und weiters die Dienstprüfung über die Grundausbildung
    1. Ziffer eins
      für den Kanzleidienst (Entlohnungsgruppe v4) nach der vorliegenden Verordnung; oder
    2. Ziffer 2
      nach der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Grundausbildung für den Kanzleidienst (Entlohnungsgruppe v4) in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 2005,; oder
    3. Ziffer 3
      nach einer in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Justiz als gleichwertig angesehenen Ausbildungsregelung (Paragraph 30, BDG 1979)
    erfolgreich abgelegt haben, sind die Bestimmungen des 2. Unterabschnitts dieser Verordnung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass
    • Strichaufzählung
      die praktische Verwendung für den Kanzleifachdienst zumindest 80 Arbeitstage zu dauern hat, wobei ein möglichst großer Teil vor Beginn des Ausbildungslehrgangs zu absolvieren ist und die jeweiligen praktischen Ausbildungsstationen mit Rücksicht auf die in Aussicht genommene Verwendung festzulegen sind;
    • Strichaufzählung
      der Ausbildungslehrgang einteilig oder modular abgewickelt werden kann;
    • Strichaufzählung
      die Dienstprüfung in Teilprüfungen abgelegt werden und eine Zulassung hiezu bereits vor gänzlicher Absolvierung der praktischen Verwendung erfolgen kann;
    • Strichaufzählung
      die Grundausbildung und die (Teil-)Prüfungen jedenfalls die in der Anlage 2 unter Ziffer 2, 3, 4, 9 und 11 sowie – jedoch nur hinsichtlich der ressortspezifischen Regelungen – Ziffer 12, genannten Ausbildungs- und Prüfungsinhalte zu umfassen hat und zusätzlich die für die in Aussicht genommene Verwendung definierten spezifischen Ausbildungs- und Prüfungsinhalte;
    • Strichaufzählung
      die Aufgaben der praktischen Prüfung (Anlage 2) auf die jeweils in Aussicht genommene Verwendung abzustimmen sind;
    • Strichaufzählung
      das Dienstprüfungszeugnis (Anlage 5) nur die tatsächlichen Ausbildungs- und Prüfungsinhalte zu enthalten hat.
  2. Absatz 2,Sonstige Anrechnungsmöglichkeiten (Paragraph 30, BDG 1979) in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Justiz bleiben davon unberührt.
  3. Absatz 3,Soll Bediensteten, die eine spartenspezifische Grundausbildung nach Absatz eins, absolviert haben, in einer anderen Geschäftssparte eine Verwendung im Fachdienst der Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften zugewiesen werden, haben sie eine entsprechende Zusatzausbildung und Zusatzprüfung unter sinngemäßer Anwendung des Absatz eins, zu absolvieren.

Schlagworte

Ausbildungsinhalt

Im RIS seit

15.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2018

Gesetzesnummer

20008052

Dokumentnummer

NOR40143344