Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kanzlei- und Gerichtsvollzieher/innen-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 374/2012 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 276/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2012, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Stundenanzahl und Ausbildungsinhalte
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Reihenfolge der in den Anlagen vorgenommenen Auflistung der jeweiligen Lehr- und Lerninhalte bildet lediglich eine Richtschnur, jedoch keine Bindung für die tatsächliche – jeweils nach didaktischen und praktischen Gesichtspunkten festzulegende – Abfolge des Unterrichts.
(2)Absatz 2,Aus pädagogischen und didaktischen Rücksichten können mit Zustimmung der Bundesministerin für Justiz:
die ausgewiesenen Stundenzahlen
in jedem Ausbildungsgegenstand und in jeder Fächergruppe um jeweils bis zu acht Stunden,
hinsichtlich der Gesamtzahl der jeweiligen Lehrgangsstunden um bis zu zehn vH
über- oder unterschritten werden;
nach Maßgabe der Z 1 neue Ausbildungsinhalte ergänzt und Ausbildungsinhalte modifiziert werden.nach Maßgabe der Ziffer eins, neue Ausbildungsinhalte ergänzt und Ausbildungsinhalte modifiziert werden.
(3)Absatz 3,Die in den Anlagen ausgewiesenen Gesamtstundenausmaße sollen jeweils ungeschmälert zur Verfügung stehen und beinhalten daher nicht den Zeitaufwand für Wiederholungskurse, Wiederholungsblöcke, Vorbereitungskurstage sowie Prüfungen, Tests und Klausuren.
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2018
Dokumentnummer
NOR40143324