Rechtstracker.at

§ 4 KGAV

Fassungen
01.12.2012 bis 31.12.2018 — BGBl. II Nr. 374/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.12.201231.12.2018 BGBl. II Nr. 374/2012 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 276/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kanzlei- und Gerichtsvollzieher/innen-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2012, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.12.2012BGBl. II Nr. 374/2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. II Nr. 276/2018

Abkürzung

KGAV

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Stundenanzahl und Ausbildungsinhalte

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Reihenfolge der in den Anlagen vorgenommenen Auflistung der jeweiligen Lehr- und Lerninhalte bildet lediglich eine Richtschnur, jedoch keine Bindung für die tatsächliche – jeweils nach didaktischen und praktischen Gesichtspunkten festzulegende – Abfolge des Unterrichts.
  2. Absatz 2,Aus pädagogischen und didaktischen Rücksichten können mit Zustimmung der Bundesministerin für Justiz:
    1. Ziffer eins
      die ausgewiesenen Stundenzahlen
      1. Litera a
        in jedem Ausbildungsgegenstand und in jeder Fächergruppe um jeweils bis zu acht Stunden,
      2. Litera b
        hinsichtlich der Gesamtzahl der jeweiligen Lehrgangsstunden um bis zu zehn vH
      über- oder unterschritten werden;
    2. Ziffer 2
      nach Maßgabe der Ziffer eins, neue Ausbildungsinhalte ergänzt und Ausbildungsinhalte modifiziert werden.
  3. Absatz 3,Die in den Anlagen ausgewiesenen Gesamtstundenausmaße sollen jeweils ungeschmälert zur Verfügung stehen und beinhalten daher nicht den Zeitaufwand für Wiederholungskurse, Wiederholungsblöcke, Vorbereitungskurstage sowie Prüfungen, Tests und Klausuren.

Schlagworte

Lehrinhalt

Im RIS seit

15.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2018

Gesetzesnummer

20008052

Dokumentnummer

NOR40143324