Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kanzlei- und Gerichtsvollzieher/innen-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 374/2012 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 276/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2012, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Prüfungssenat
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Ein Prüfungssenat (§ 29 BDG 1979) besteht jeweils aus drei Mitgliedern wobei beide Geschlechter repräsentiert sein sollen; und zwarEin Prüfungssenat (Paragraph 29, BDG 1979) besteht jeweils aus drei Mitgliedern wobei beide Geschlechter repräsentiert sein sollen; und zwar
aus der bzw. dem Vorsitzenden der Prüfungskommission oder einer Stellvertretung und
zwei weiteren Mitgliedern, von denen zumindest eines dem gehobenen Dienst oder dem Fachdienst anzugehören hat.
(2)Absatz 2,Die Auswahl der Aufgaben für allfällige praktische Prüfungen obliegt jeweils der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungssenats oder dem von ihr bzw. ihm beauftragten Senatsmitglied. Die bzw. der Vorsitzende oder das von ihm beauftragte Mitglied haben auch für die Beaufsichtigung bei praktischen Prüfungen und Tests zu sorgen.
(3)Absatz 3,Die Aufteilung des Prüfungsstoffs bei der mündlichen Prüfung obliegt der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungssenats; die bzw. der Vorsitzende kann, jeweils im Umfang des Unterrichtsstoffs, Fragen aus dem gesamten Prüfungsstoff stellen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 348/2014
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2018
Dokumentnummer
NOR40166575