Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festsetzung der Lehrlingsentschädigung für Lehrlinge bei Kraftfahrzeugverleihunternehmungen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 376/2012 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 51/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 2012, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Beachte
Materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 51/2013.Materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 2013,.
Text
Lehrlingsentschädigung für Lehrlinge bei Kraftfahrzeugverleihunternehmungen
L 2/2012/XVII/81/1
Geltungsbereich
Räumlich: Das Gebiet der Republik Österreich.
Fachlich: Unternehmen, die das Gewerbe der Vermietung von Kraftfahrzeugen ohne Beistellung eines Lenkers betreiben (Kraftfahrzeugverleihunternehmungen).
Persönlich: Lehrberechtigte im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes, die Lehrlinge im Lehrberuf Bürokaufmann/-frau ausbilden und im Rahmen dieser Ausbildung verwenden sowie Lehrlinge im Lehrberuf Bürokaufmann/-frau, die bei diesen Lehrberechtigten beschäftigt sind.
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2013
Dokumentnummer
NOR40143352