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Art. 12

Fassungen
ab 01.12.2012 — BGBl. III Nr. 156/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute01.12.2012 BGBl. III Nr. 156/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Serbien) – Durchführung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 156 aus 2012,

Typ

Vertrag – Serbien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.12.2012BGBl. III Nr. 156/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Kapitel 3
Alter, Invalidität und Tod (Pensionen)

Artikel 12

Bearbeitung der Leistungsanträge

  1. Absatz eins,Die zuständigen Träger haben einander unverzüglich über einen Leistungsantrag, auf den Abschnitt römisch drei Kapitel 3 in Verbindung mit Artikel 29 Absatz 2 des Abkommens anzuwenden ist, zu unterrichten.
  2. Absatz 2,Die zuständigen Träger haben in der Folge einander auch die sonstigen für eine Leistungsfeststellung erheblichen Tatsachen, gegebenenfalls unter Beifügung ärztlicher Gutachten, mitzuteilen.
  3. Absatz 3,Die Bestätigung der in den Formblättern eingetragenen Personalangaben ersetzt die Übermittlung von Originaldokumenten.
  4. Absatz 4,Die zuständigen Träger haben einander über die Entscheidungen im Feststellungsverfahren zu unterrichten.

Im RIS seit

20.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2025

Gesetzesnummer

20008055

Dokumentnummer

NOR40143373