Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Serbien) – Durchführung
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 156/2012Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 156 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
ABSCHNITT VABSCHNITT römisch fünf
SCHLUSSBESTIMMUNG
Artikel 17
Inkrafttreten und Gültigkeitsdauer
(1)Absatz eins,Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft und ist mit dem Tag der Wirksamkeit des Abkommens anzuwenden.
(2)Absatz 2,Diese Vereinbarung tritt gemeinsam mit dem Abkommen außer Kraft.
GESCHEHEN zu Belgrad, am 26. Jänner 2012 in zwei Urschriften in deutscher und serbischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2025
Dokumentnummer
NOR40143378