(1)Absatz eins,In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
die Gesetze, Verordnungen, Satzungen und sonstige allgemein rechtsetzende Akte, die sich auf die in Artikel 2 Absatz 1 des Abkommens bezeichneten Zweige der sozialen Sicherheit beziehen;
in Bezug auf die Republik Österreich die Bundesminister, die mit der Anwendung der in Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 1 des Abkommens angeführten Rechtsvorschriften betraut sind,
in Bezug auf die Republik Serbien die Ministerien, die mit der Anwendung der in Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 2 des Abkommens angeführten Rechtsvorschriften betraut sind;
die Einrichtung oder Behörde, der die Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 des Abkommens bezeichneten Rechtsvorschriften obliegt;
den Träger, bei dem eine Person im Zeitpunkt des Antrages auf Leistung versichert ist oder gegen den sie einen Anspruch auf Leistungen hat oder noch hätte, wenn sie sich im Gebiet des Vertragsstaates, in dem sie zuletzt versichert war, aufhalten würde;
den Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes;
den vorübergehenden Aufenthalt;
einen Familienangehörigen nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem der Träger, zu dessen Lasten die Leistungen zu gewähren sind, seinen Sitz hat;
Beitragszeiten und gleichgestellte Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten als solche gelten;
„Geldleistung“, „Rente“ oder „Pension“
eine Geldleistung, Rente oder Pension einschließlich aller ihrer Teile aus öffentlichen Mitteln, aller Zuschläge, Anpassungsbeträge und Zulagen sowie Kapitalabfindungen und Zahlungen, die als Beitragserstattungen geleistet werden.