Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Serbien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 155/2012Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 155 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 11
Sachleistungen
(1)Absatz eins,Eine Person, welche die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates für den Leistungsanspruch erforderlichen Voraussetzungen erfüllt und
die im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnt oder
deren Zustand während eines Aufenthaltes im Gebiet des anderen Vertragsstaates unverzüglich Leistungen erfordert und sich die Person nicht zum Zwecke der Inanspruchnahme einer ärztlichen Betreuung in den anderen Vertragsstaat begeben hat, oder
sich auf Grund des Artikels 6 Absatz 2 und der Artikel 7 bis 9 des Abkommens im Gebiet des anderen Vertragsstaats aufhält und deren Zustand Leistungen erforderlich macht, oder
die vom zuständigen Träger die Genehmigung erhält, sich in das Gebiet des anderen Vertragsstaates zu begeben, um dort eine ihrem Zustand angemessene Behandlung zu erhalten,
hathat Anspruch auf Sachleistungen zu Lasten des zuständigen Trägers vom Träger des Wohn- oder Aufenthaltsortes nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften, als ob sie bei diesem versichert wäre.
(2)Absatz 2,Im Falle des Absatzes 1 dieses Artikels hängt die Gewährung von Körperersatzstücken, größeren Hilfsmitteln und anderen Sachleistungen von erheblicher Bedeutung davon ab, dass der zuständige Träger hiezu seine Zustimmung gibt, es sei denn, dass die Gewährung der Leistung nicht aufgeschoben werden kann, ohne das Leben oder die Gesundheit der betreffenden Person ernsthaft zu gefährden oder dass nach Artikel 15 Absatz 2 des Abkommens eine Kostenerstattung durch Pauschalzahlungen erfolgt.
(3)Absatz 3,Die Absätze 1 und 2 dieses Artikels sind auf Familienangehörige entsprechend anzuwenden.
(4)Absatz 4,Absatz 1 Buchstaben b, c und d dieses Artikels gelten in Bezug auf die Erbringung von Sachleistungen durch freiberuflich tätige Ärzte, Zahnärzte und Dentisten, sofern diese Leistungen für die in Artikel 14 des Abkommens bezeichneten Träger erbringen, nur hinsichtlich folgender Personen:
Personen, die sich in Ausübung ihrer Beschäftigung im anderen Vertragsstaat aufhalten, sowie die sie begleitenden Familienangehörigen;
Personen, die ihre im anderen Vertragsstaat wohnende Familie besuchen;
Personen, die sich aus anderen Gründen im anderen Vertragsstaat aufhalten, wenn ihnen eine ambulante Behandlung für Rechnung des für ihren Aufenthaltsort in Betracht kommenden Trägers gewährt wurde.
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2012
Dokumentnummer
NOR40143453