Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Serbien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 155/2012Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 155 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 21Artikel 21
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 21
Feststellung der Leistungen
(1)Absatz eins,Besteht nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates auch ohne Anwendung des Artikels 19 des Abkommens ein Leistungsanspruch, so hat der zuständige Träger dieses Vertragsstaates die Leistung ausschließlich auf Grund der nach diesen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten festzustellen.
(2)Absatz 2,Besteht nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates nur unter Anwendung des Artikels 19 des Abkommens ein Leistungsanspruch, so hat der zuständige Träger dieses Vertragsstaates die Leistung nach Artikel 22 des Abkommens beziehungsweise Artikel 23 des Abkommens festzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2012
Dokumentnummer
NOR40143463