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Art. 23

Fassungen
ab 01.12.2012 — BGBl. III Nr. 155/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 23 heute01.12.2012 BGBl. III Nr. 155/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Serbien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 155 aus 2012,

Typ

Vertrag – Serbien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 23

Inkrafttretensdatum

01.12.2012BGBl. III Nr. 155/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 23

Berechnung von serbischen Teilleistungen

Im Falle des Artikels 21 Absatz 2 des Abkommens hat der zuständige serbische Träger die Leistung auf die Weise festzustellen, dass er zunächst den Leistungsbetrag berechnet, der zustehen würde, wenn die gesamten für die Berechnung der Leistung zu berücksichtigenden Versicherungszeiten nach den serbischen Rechtsvorschriften zurückgelegt wären, jedoch höchstens bis zur vollen Höhe der Leistung, und sodann auf Grund des so berechneten Betrages den Leistungsbetrag im Verhältnis zwischen den ausschließlich nach den serbischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und den gesamten für die Berechnung der Leistung berücksichtigten Versicherungszeiten feststellt.

Im RIS seit

20.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2012

Gesetzesnummer

20008057

Dokumentnummer

NOR40143465