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Art. 36

Fassungen
ab 01.12.2012 — BGBl. III Nr. 155/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 36 heute01.12.2012 BGBl. III Nr. 155/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Serbien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 155 aus 2012,

Typ

Vertrag – Serbien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 36

Inkrafttretensdatum

01.12.2012BGBl. III Nr. 155/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

ABSCHNITT römisch fünf
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 36

Übergangsbestimmungen

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen begründet keinen Anspruch auf Leistungen für die Zeit vor seinem Inkrafttreten.
  2. Absatz 2,Für die Feststellung des Anspruches auf Leistungen nach diesem Abkommen werden auch Versicherungszeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor Inkrafttreten dieses Abkommens zurückgelegt worden sind.
  3. Absatz 3,Vorbehaltlich des Absatzes 1 dieses Artikels gilt dieses Abkommen auch für Versicherungsfälle, die vor seinem Inkrafttreten eingetreten sind, soweit nicht früher festgestellte Ansprüche durch Kapitalzahlungen abgegolten worden sind.
  4. Absatz 4,Leistungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens festgestellt wurden, sind nicht neu festzustellen.
  5. Absatz 5,Für Dienstnehmer, die vom Wahlrecht nach Artikel 8 Absatz 2 des am 5. Juni 1998 unterzeichnete Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Jugoslawien über soziale Sicherheit vom Gebrauch gemacht haben, gelten weiterhin die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, die bis zum Inkrafttreten dieses Abkommens für den Dienstnehmer gegolten haben.

Im RIS seit

20.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2012

Gesetzesnummer

20008057

Dokumentnummer

NOR40143478