Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Serbien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 155/2012Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 155 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 36Artikel 36
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
ABSCHNITT VABSCHNITT römisch fünf
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 36
Übergangsbestimmungen
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen begründet keinen Anspruch auf Leistungen für die Zeit vor seinem Inkrafttreten.
(2)Absatz 2,Für die Feststellung des Anspruches auf Leistungen nach diesem Abkommen werden auch Versicherungszeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor Inkrafttreten dieses Abkommens zurückgelegt worden sind.
(3)Absatz 3,Vorbehaltlich des Absatzes 1 dieses Artikels gilt dieses Abkommen auch für Versicherungsfälle, die vor seinem Inkrafttreten eingetreten sind, soweit nicht früher festgestellte Ansprüche durch Kapitalzahlungen abgegolten worden sind.
(4)Absatz 4,Leistungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens festgestellt wurden, sind nicht neu festzustellen.
(5)Absatz 5,Für Dienstnehmer, die vom Wahlrecht nach Artikel 8 Absatz 2 des am 5. Juni 1998 unterzeichnete Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Jugoslawien über soziale Sicherheit vom Gebrauch gemacht haben, gelten weiterhin die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, die bis zum Inkrafttreten dieses Abkommens für den Dienstnehmer gegolten haben.
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2012
Dokumentnummer
NOR40143478