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Art. 40

Fassungen
ab 01.12.2012 — BGBl. III Nr. 155/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 40 heute01.12.2012 BGBl. III Nr. 155/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Serbien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 155 aus 2012,

Typ

Vertrag – Serbien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 40

Inkrafttretensdatum

01.12.2012BGBl. III Nr. 155/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 40

Geltungsdauer und Kündigung

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen.
  2. Absatz 2,Im Falle der Kündigung dieses Abkommens gelten die Bestimmungen dieses Abkommens für erworbene Ansprüche weiter.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Belgrad, am 26. Jänner 2012 in zwei Urschriften in deutscher und serbischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Im RIS seit

20.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2012

Gesetzesnummer

20008057

Dokumentnummer

NOR40143482