Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Serbien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 155/2012Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 155 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 40Artikel 40
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 40
Geltungsdauer und Kündigung
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen.
(2)Absatz 2,Im Falle der Kündigung dieses Abkommens gelten die Bestimmungen dieses Abkommens für erworbene Ansprüche weiter.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Belgrad, am 26. Jänner 2012 in zwei Urschriften in deutscher und serbischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2012
Dokumentnummer
NOR40143482