Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Serbien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 155/2012Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 155 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
ABSCHNITT IIABSCHNITT römisch zwei
BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN
Artikel 6
Allgemeine Regelung
(1)Absatz eins,Die Versicherungspflicht einer Person richtet sich, soweit die Artikel 7 und 8 des Abkommens nichts anderes bestimmen, nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, und zwar auch dann, wenn sich der Wohnort des Dienstnehmers oder der Sitz des Dienstgebers im Gebiet des anderen Vertragsstaates befindet.
(2)Absatz 2,Für Beamte und ihnen gleichgestellte Personen gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, bei dessen Verwaltung sie beschäftigt sind.
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2012
Dokumentnummer
NOR40143448