Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Serbien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 155/2012Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 155 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 9
Ausnahmen
(1)Absatz eins,Auf gemeinsamen Antrag des Dienstnehmers und seines Dienstgebers können die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten einvernehmlich Ausnahmen von den Artikeln 6 bis 8 des Abkommens vereinbaren, wobei auf die Art und die Umstände der Beschäftigung Bedacht zu nehmen ist.
(2)Absatz 2,Gelten für einen Dienstnehmer nach Absatz 1 dieses Artikels die Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates, obwohl er die Beschäftigung im Gebiet des anderen Vertragsstaates ausübt, so sind die Rechtsvorschriften so anzuwenden, als ob er diese Beschäftigung im Gebiet des ersten Vertragsstaates ausüben würde.
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2012
Dokumentnummer
NOR40143451