Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
ab 01.01.2023 — BGBl. II Nr. 452/2022
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12 heute01.01.2023 § → § BGBl. II Nr. 452/2022
§ 1201.05.201831.12.2022 § → § BGBl. II Nr. 86/2018
§ 1217.10.201430.04.2018 § → § BGBl. II Nr. 259/2014
§ 1204.12.201216.10.2014 BGBl. II Nr. 398/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kraftstoffverordnung 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 452 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2023BGBl. II Nr. 452/2022

Außerkrafttretensdatum

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Nachhaltigkeitskriterien

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Für Ausgangsstoffe von Biokraftstoffen und Biomethan, die auf die Erfüllung der Verpflichtungen nach den Paragraphen 5,, 6 und 7 angerechnet werden sollen, sind die in Anhang römisch elf angeführten Nachhaltigkeitskriterien einzuhalten.
  2. Absatz 2,Bei Verwendung landwirtschaftlicher Ausgangsstoffe für nachhaltige Biokraftstoffe und Biomethan gelten die Anforderungen der Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus über nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe (Nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe-Verordnung-NLAV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 2018,. Bei Verwendung forstwirtschaftlicher Ausgangsstoffe für die Produktion nachhaltiger Biokraftstoffe ist die Erfüllung der Rechtsvorschriften über forstwirtschaftliche Ausgangsstoffe Voraussetzung.
  3. Absatz 3,Für Biokraftstoffe und Biomethan, die auf die Ziele gemäß den Paragraphen 5,, 6 und 7 angerechnet werden sollen, gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Für Biokraftstoffe und Biomethan, die in Anlagen erzeugt werden, die nach dem 5. Oktober 2015 in Betrieb gegangen sind, gilt eine Minderungsquote an Lebenszyklustreibhausgasemissionen von mindestens 60 % gegenüber dem Referenzwert gemäß Paragraph 19, Absatz 4,;
    2. Ziffer 2
      Für Biokraftstoffe und Biomethan, die in Anlagen erzeugt werden, die am 5. Oktober 2015 oder davor in Betrieb waren, ist eine Minderungsquote an Lebenszyklustreibhausgasemissionen von mindestens 50 % zu erfüllen gegenüber dem Referenzwert gemäß Paragraph 19, Absatz 4,;
    3. Ziffer 3
      Für Biokraftstoffe und Biomethan, die in Anlagen hergestellt werden, die den Betrieb ab dem 1. Jänner 2021 aufgenommen haben, ist eine Minderungsquote an Lebenszyklustreibhausgasemissionen von 65 % gegenüber dem Referenzwert gemäß Paragraph 19, Absatz 4, zu erfüllen;
    4. Ziffer 4
      Die Berechnung der durch die Verwendung von Biokraftstoffen und Biomethan erzielten Einsparung bei den Lebenszyklustreibhausgasemissionen erfolgt gemäß Paragraph 19,
  4. Absatz 4,Biokraftstoffe und Biomethan gelten nur dann als nachhaltig, wenn diese Biokraftstoffe oder der entsprechende Nachweis ihrer Nachhaltigkeit gemäß Paragraph 13, noch nicht in einem anderen Mitgliedstaat auf die Verpflichtung gemäß Artikel 25, Absatz eins, der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen angerechnet wurden.

Im RIS seit

14.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2022

Gesetzesnummer

20008075

Dokumentnummer

NOR40248932