Rechtstracker.at

§ 15

Fassungen
04.12.2012 bis 30.04.2018 — BGBl. II Nr. 398/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1504.12.201230.04.2018 BGBl. II Nr. 398/2012 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 86/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftstoffverordnung 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2012, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 86 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

04.12.2012BGBl. II Nr. 398/2012

Außerkrafttretensdatum

30.04.2018aufgehoben durch BGBl. II Nr. 86/2018

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Anerkennung von Zertifizierungssystemen

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Die Anerkennung von Zertifizierungssystemen für den Bereich der Herstellung der Biokraftstoffe in Drittstaaten erfolgt durch die Umweltbundesamt GmbH. Für den Antrag auf Anerkennung eines Zertifizierungssystems für den Bereich der Herstellung von Biokraftstoffen gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Der Antrag ist in deutscher oder englischer Sprache zu stellen.
    2. Ziffer 2
      Der Antrag hat folgende Mindestangaben zu enthalten:
      1. Litera a
        den Namen der beantragenden natürlichen oder juristischen Person sowie die Anschrift in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und
      2. Litera b
        die Kontrollstellen, die dieses Zertifizierungssystem benützen.
    3. Ziffer 3
      Der Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen nach Artikel 17, der Richtlinie 2009/28/EG und nach Artikel 7 b, der Richtlinie 98/70/EG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2011/63/EU, hat über die Vorlage der von der Umweltbundesamt GmbH geforderten geeigneten Unterlagen zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Dem Antrag auf Anerkennung für das jeweilige Zertifizierungssystem kann entweder vollständig oder teilweise als vorläufige Anerkennung stattgegeben werden.
  3. Absatz 3,Im Falle einer Beschränkung auf bestimmte Arten von Biokraftstoffen hat die Anerkennung diese anzugeben und die Staaten, für die das Zertifizierungssystem in Österreich anerkannt wird, anzuführen.
  4. Absatz 4,Die Anerkennung eines Zertifizierungssystems erfolgt maximal für die Dauer von zwölf Monaten und kann auf Antrag jeweils um maximal weitere zwölf Monate verlängert werden, sofern die Kontrolle durch die Umweltbundesamt GmbH positiv abgeschlossen worden ist.
  5. Absatz 5,Jede wesentliche Änderung eines Zertifizierungssystems bedarf einer neuerlichen Anerkennung durch die Umweltbundesamt GmbH.
  6. Absatz 6,Die Umweltbundesamt GmbH hat die in Österreich anerkannten Zertifizierungssysteme aus Drittstaaten zu veröffentlichen.

Im RIS seit

20.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2018

Gesetzesnummer

20008075

Dokumentnummer

NOR40143991