Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kraftstoffverordnung 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 398/2012 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 86/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2012, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 86 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Text
Anerkennung von Zertifizierungssystemen
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Die Anerkennung von Zertifizierungssystemen für den Bereich der Herstellung der Biokraftstoffe in Drittstaaten erfolgt durch die Umweltbundesamt GmbH. Für den Antrag auf Anerkennung eines Zertifizierungssystems für den Bereich der Herstellung von Biokraftstoffen gilt Folgendes:
Der Antrag ist in deutscher oder englischer Sprache zu stellen.
Der Antrag hat folgende Mindestangaben zu enthalten:
den Namen der beantragenden natürlichen oder juristischen Person sowie die Anschrift in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und
die Kontrollstellen, die dieses Zertifizierungssystem benützen.
Der Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen nach Art. 17 der Richtlinie 2009/28/EG und nach Art. 7b der Richtlinie 98/70/EG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2011/63/EU, hat über die Vorlage der von der Umweltbundesamt GmbH geforderten geeigneten Unterlagen zu erfolgen.Der Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen nach Artikel 17, der Richtlinie 2009/28/EG und nach Artikel 7 b, der Richtlinie 98/70/EG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2011/63/EU, hat über die Vorlage der von der Umweltbundesamt GmbH geforderten geeigneten Unterlagen zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Dem Antrag auf Anerkennung für das jeweilige Zertifizierungssystem kann entweder vollständig oder teilweise als vorläufige Anerkennung stattgegeben werden.
(3)Absatz 3,Im Falle einer Beschränkung auf bestimmte Arten von Biokraftstoffen hat die Anerkennung diese anzugeben und die Staaten, für die das Zertifizierungssystem in Österreich anerkannt wird, anzuführen.
(4)Absatz 4,Die Anerkennung eines Zertifizierungssystems erfolgt maximal für die Dauer von zwölf Monaten und kann auf Antrag jeweils um maximal weitere zwölf Monate verlängert werden, sofern die Kontrolle durch die Umweltbundesamt GmbH positiv abgeschlossen worden ist.
(5)Absatz 5,Jede wesentliche Änderung eines Zertifizierungssystems bedarf einer neuerlichen Anerkennung durch die Umweltbundesamt GmbH.
(6)Absatz 6,Die Umweltbundesamt GmbH hat die in Österreich anerkannten Zertifizierungssysteme aus Drittstaaten zu veröffentlichen.
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2018
Dokumentnummer
NOR40143991