Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kraftstoffverordnung 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 398/2012 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 86/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2012, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 86 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Text
Anerkennung von Kontrollstellen
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Die Anerkennung von Kontrollstellen in Drittstaaten, in denen kein Zertifizierungssystem tätig ist, erfolgt durch die Umweltbundesamt GmbH. Die Umweltbundesamt GmbH überprüft im Rahmen der Anerkennung, ob die Kontrollstelle die grundlegenden Anforderungen zur Ausübung von Überwachungstätigkeiten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz, ABl. Nr. L 165 vom 30.04.2004 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1162/2009, ABl. Nr. L 314 vom 01.12.2009 S. 10, im Hinblick auf die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien erfüllt.Die Anerkennung von Kontrollstellen in Drittstaaten, in denen kein Zertifizierungssystem tätig ist, erfolgt durch die Umweltbundesamt GmbH. Die Umweltbundesamt GmbH überprüft im Rahmen der Anerkennung, ob die Kontrollstelle die grundlegenden Anforderungen zur Ausübung von Überwachungstätigkeiten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882 aus 2004, über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz, Amtsblatt Nummer L 165 vom 30.04.2004 Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1162 aus 2009,, Amtsblatt Nummer L 314 vom 01.12.2009 Seite 10, im Hinblick auf die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien erfüllt.
(2)Absatz 2,Der Antrag auf Anerkennung einer Kontrollstelle hat in deutscher oder englischer Sprache zu erfolgen und eine Bestätigung über die fachliche Eignung und Zulassung als nationale Kontrollstelle von der nationalen Akkreditierungsstelle in diesem Drittstaat zu enthalten.
(3)Absatz 3,Die Kontrollstelle hat eine zustellungsfähige Anschrift in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum anzuführen.
(4)Absatz 4,Die Anerkennung einer Kontrollstelle besteht maximal für die Dauer von zwölf Monaten und kann auf Antrag jeweils um maximal weitere zwölf Monate verlängert werden, sofern die Kontrolle durch die Umweltbundesamt GmbH positiv abgeschlossen worden ist.
(5)Absatz 5,Die Veröffentlichung der anerkannten Kontrollstellen aus Drittstaaten in Österreich hat durch die Umweltbundesamt GmbH zu erfolgen.
Schlagworte
Lebensmittelrecht
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2018
Dokumentnummer
NOR40143992