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§ 6a

Fassungen
ab 01.05.2018 — BGBl. II Nr. 86/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6a heute01.05.2018 BGBl. II Nr. 86/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kraftstoffverordnung 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 86 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6 a

Inkrafttretensdatum

01.05.2018BGBl. II Nr. 86/2018

Außerkrafttretensdatum

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Kennzeichnung

Paragraph 6 a,

  1. Absatz eins,Die Anbieter von Kraftstoffen haben sicherzustellen, dass die Verbraucher und Verbraucherinnen über den Biokraftstoffanteil der angebotenen Kraftstoffe und über den geeigneten Einsatz der verschiedenen Kraftstoffmischungen mit Biokraftstoffanteil angemessen unterrichtet werden. Dies hat insbesondere durch die angemessene Kennzeichnung der Kraftstoffentnahmestellen zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Die Betreiberinnen und Betreiber von Tankstellen, Versorgungsanlagen und Tankautomaten haben jede Kraftstoffentnahmestelle, an der Ottokraftstoff gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, mit einem Bioethanolgehalt von maximal 10% angeboten wird, mit dem deutlich sichtbar angebrachten Hinweis „E 10“ zu versehen.
  3. Absatz 3,Die Betreiberinnen und Betreiber von Tankstellen, Versorgungsanlagen und Tankautomaten haben jede Kraftstoffentnahmestelle für Otto- und Dieselkraftstoffe, die bezüglich ihres höheren Anteils an Biokraftstoffen nicht den in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und 3 zitierten ÖNORMEN und Anhängen genügen, mit einer die Höhe des Biokraftstoffanteils wiedergebenden Kennzeichnung und dem Hinweis „Achtung! Nur für Fahrzeuge mit Herstellerfreigabe“ zu versehen.
  4. Absatz 4,Werden Kraftstoffe mit metallischen Zusätzen an die Verbraucherin oder den Verbraucher abgegeben, so sind die entsprechenden Entnahmestellen mit dem Text „Enthält metallische Zusätze“ in einer angemessenen Größe in gut lesbarer Schriftart an einer deutlich sichtbaren Stelle zu kennzeichnen, wo auch die Informationen zum Kraftstofftyp angezeigt werden.
  5. Absatz 5,Die Erhältlichkeit von Additiven (Bleiersatz-Additive) für Ottokraftstoffe zur Verwendung gemäß Paragraph 3, Absatz 4 und eine entsprechende Kennzeichnung sind sicherzustellen.

Schlagworte

Ottokraftstoff

Im RIS seit

09.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2018

Gesetzesnummer

20008075

Dokumentnummer

NOR40201672