Rechtstracker.at

§ 10a

Fassungen
20.02.2019 bis 01.03.2022 — BGBl. II Nr. 48/2019
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10a20.02.201901.03.2022 BGBl. II Nr. 48/2019 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 84/2022

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eignungsprüfungsverordnung – Inneres

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 400 aus 2012, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 84 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10 a

Inkrafttretensdatum

20.02.2019BGBl. II Nr. 48/2019

Außerkrafttretensdatum

01.03.2022aufgehoben durch BGBl. II Nr. 84/2022

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Äußeres Erscheinungsbild

Paragraph 10 a,

Eine Tätowierung steht der Eignung zum Exekutivdienst nur dann entgegen, wenn sie auf die Zugehörigkeit zu einer verfassungsgefährdenden Gruppe schließen lässt oder sie geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der angestrebten dienstlichen Aufgaben zu erschüttern. Zur Erschütterung des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der angestrebten dienstlichen Aufgaben sind insbesondere sichtbare, nicht durch die Uniform eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgedeckte Tätowierungen, ausgenommen Permanent Make Up, geeignet.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 48/2019

Im RIS seit

20.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2022

Gesetzesnummer

20008076

Dokumentnummer

NOR40213239