Rechtstracker.at

§ 21

Fassungen
ab 02.03.2022 — BGBl. II Nr. 84/2022
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 21 heute02.03.2022 BGBl. II Nr. 84/2022

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Eignungsprüfungsverordnung – Inneres

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 400 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 84 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

02.03.2022BGBl. II Nr. 84/2022

Außerkrafttretensdatum

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Tests

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Paragraph 3, Absatz eins, gilt mit der Maßgabe, dass sich Bewerber und Bewerberinnen für Sonderverwendungen den in Paragraph 3, Absatz eins, angeführten Tests, einschließlich klinisch-psychologischer Tests im Rahmen der psychologischen Eignungsdiagnostik, zu unterziehen haben, sofern diese zur Feststellung der für die Ausübung der konkreten Sonderverwendung geforderten besonderen körperlichen oder geistigen Eignung erforderlich sind.
  2. Absatz 2,Darüber hinaus können weitere verwendungsspezifische Leistungstests vorgesehen werden, wenn die Ausübung der jeweiligen Sonderverwendung eine besondere geistige oder körperliche Eignung voraussetzt. Hierbei ist auf die besonderen Anforderungen der Verwendung Bedacht zu nehmen. Ziel dieser Tests ist die Feststellung der für die jeweilige Sonderverwendung erforderlichen persönlichen und fachlichen Eignung.
  3. Absatz 3,Die Erstellung und Durchführung der Tests nach Absatz 2, obliegt dem Bundesministerium für Inneres. Ist die jeweilige Sonderverwendung bei einer Landespolizeidirektion eingerichtet, obliegt die Durchführung der Tests dieser.
  4. Absatz 4,Paragraph 11, Absatz 3, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Fragebogen nur auf Verlangen auszufüllen ist.
  5. Absatz 5,Das Ergebnis der psychologischen Eignungsdiagnostik ist entweder in Form einer geeigneten Rangreihe zu ermitteln oder es ist aufgrund der für die jeweilige Sonderverwendung festgelegten Mindestkriterien eine der beiden folgenden Feststellungen zu treffen:
    1. Ziffer eins
      „Mindestkriterien erreicht“ oder
    2. Ziffer 2
      „Mindestkriterien nicht erreicht“.
  6. Absatz 6,Das Ergebnis gemäß Absatz 5, ist zu dokumentieren und an die gemäß Paragraph 20, Absatz eins, oder 2 zur Eignungsfeststellung berufene Stelle zu übermitteln.

Im RIS seit

02.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2022

Gesetzesnummer

20008076

Dokumentnummer

NOR40242763