Rechtstracker.at

§ 24

Fassungen
ab 02.03.2022 — BGBl. II Nr. 84/2022
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 24 heute02.03.2022 BGBl. II Nr. 84/2022

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Eignungsprüfungsverordnung – Inneres

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 400 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 84 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

02.03.2022BGBl. II Nr. 84/2022

Außerkrafttretensdatum

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

4. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Rechtsstellung der Aufnahmewerbenden sowie der Bewerber und Bewerberinnen für Sonderverwendungen

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Aufnahmewerbende sowie Bewerber und Bewerberinnen für Sonderverwendungen haben keinen Rechtsanspruch auf Betrauung mit der ausgeschriebenen Planstelle. Sie haben im Auswahlverfahren keine Parteistellung.
  2. Absatz 2,Aufnahmewerbende haben darüber hinaus keinen Anspruch auf Abgeltung aufgelaufener Reise- und Aufenthaltskosten, die aus Anlaß des Aufnahmeverfahrens entstanden sind.
  3. Absatz 3,Das Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15, in Verbindung mit Artikel 23, DSGVO über gespeicherte Daten von Aufnahmewerbenden sowie Bewerber und Bewerberinnen für Sonderverwendungen umfasst die Daten gemäß Paragraph 8,

Schlagworte

Reisekosten

Im RIS seit

02.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2022

Gesetzesnummer

20008076

Dokumentnummer

NOR40242757