Rechtstracker.at

§ 15 MLPV 2012

Fassungen
ab 01.01.2013 — BGBl. II Nr. 401/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 15 heute01.01.2013 BGBl. II Nr. 401/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Militärluftfahrt-Personalverordnung 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. II Nr. 401/2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MLPV 2012

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

3. Abschnitt
Militär-Flugsimulatorlehrer

Befähigung Militär-Flugsimulatorlehrer und Militär-Flugsimulatorlehrerausweis

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Die Befähigung „Militär-Flugsimulatorlehrer“ ist die Befähigung, Militärpiloten und Militär-Flugschüler unter Zuhilfenahme von Flugsimulatoren aus-, fort- und weiterbilden zu können. Diese Befähigung ist
    1. Ziffer eins
      als Erweiterung in den Militärpilotenausweis einzutragen oder
    2. Ziffer 2
      als Militär-Flugsimulatorlehrerausweis dann auszustellen, wenn die oder der Betreffende über keinen gültigen Militärpilotenausweis mehr verfügt.
  2. Absatz 2,Voraussetzungen für die Eintragung der Befähigung „Militär-Flugsimulatorlehrer“ oder die Ausstellung eines Militär-Flugsimulatorlehrerausweises sind jedenfalls
    1. Ziffer eins
      das Vorliegen einer gültigen oder ruhenden Einsatzpilotenbefähigung,
    2. Ziffer 2
      die Innehabung einer gültigen oder ruhenden Befähigung „Militärfluglehrer“,
    3. Ziffer 3
      die Absolvierung eines Ausbildungsprogrammes auf einem in Betracht kommenden Flugsimulator und
    4. Ziffer 4
      die Ablegung einer Prüfung mit einem theoretischen und einem praktischen Prüfungsteil.
  3. Absatz 3,Für den Erhalt der Gültigkeit sind nachzuweisen
    1. Ziffer eins
      im Falle der Erweiterung im Militärpilotenausweis nach Absatz eins, Ziffer eins, die kontinuierliche Tätigkeit als Militär-Flugsimulatorlehrer und
    2. Ziffer 2
      im Falle der Ausstellung eines Militär-Flugsimulatorlehrerausweises nach Absatz eins, Ziffer 2, 40 Simulator-Flugstunden und die kontinuierliche Tätigkeit als Militär-Flugsimulatorlehrer.
  4. Absatz 4,Für die Erneuerung der Gültigkeit einer ruhenden Befähigung „Militär-Flugsimulatorlehrer“ oder eines ruhenden Militär-Flugsimulatorlehrausweises sind die Kriterien nach Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins und 2 zu erfüllen.

Im RIS seit

06.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2012

Gesetzesnummer

20008080

Dokumentnummer

NOR40144086