Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Militärluftfahrt-Personalverordnung 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 401/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
3. Abschnitt
Militär-Flugsimulatorlehrer
Befähigung Militär-Flugsimulatorlehrer und Militär-Flugsimulatorlehrerausweis
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Die Befähigung „Militär-Flugsimulatorlehrer“ ist die Befähigung, Militärpiloten und Militär-Flugschüler unter Zuhilfenahme von Flugsimulatoren aus-, fort- und weiterbilden zu können. Diese Befähigung ist
als Erweiterung in den Militärpilotenausweis einzutragen oder
als Militär-Flugsimulatorlehrerausweis dann auszustellen, wenn die oder der Betreffende über keinen gültigen Militärpilotenausweis mehr verfügt.
(2)Absatz 2,Voraussetzungen für die Eintragung der Befähigung „Militär-Flugsimulatorlehrer“ oder die Ausstellung eines Militär-Flugsimulatorlehrerausweises sind jedenfalls
das Vorliegen einer gültigen oder ruhenden Einsatzpilotenbefähigung,
die Innehabung einer gültigen oder ruhenden Befähigung „Militärfluglehrer“,
die Absolvierung eines Ausbildungsprogrammes auf einem in Betracht kommenden Flugsimulator und
die Ablegung einer Prüfung mit einem theoretischen und einem praktischen Prüfungsteil.
(3)Absatz 3,Für den Erhalt der Gültigkeit sind nachzuweisen
im Falle der Erweiterung im Militärpilotenausweis nach Abs. 1 Z 1 die kontinuierliche Tätigkeit als Militär-Flugsimulatorlehrer undim Falle der Erweiterung im Militärpilotenausweis nach Absatz eins, Ziffer eins, die kontinuierliche Tätigkeit als Militär-Flugsimulatorlehrer und
im Falle der Ausstellung eines Militär-Flugsimulatorlehrerausweises nach Abs. 1 Z 2 40 Simulator-Flugstunden und die kontinuierliche Tätigkeit als Militär-Flugsimulatorlehrer.im Falle der Ausstellung eines Militär-Flugsimulatorlehrerausweises nach Absatz eins, Ziffer 2, 40 Simulator-Flugstunden und die kontinuierliche Tätigkeit als Militär-Flugsimulatorlehrer.
(4)Absatz 4,Für die Erneuerung der Gültigkeit einer ruhenden Befähigung „Militär-Flugsimulatorlehrer“ oder eines ruhenden Militär-Flugsimulatorlehrausweises sind die Kriterien nach § 11 Abs. 4 Z 1 und 2 zu erfüllen.Für die Erneuerung der Gültigkeit einer ruhenden Befähigung „Militär-Flugsimulatorlehrer“ oder eines ruhenden Militär-Flugsimulatorlehrausweises sind die Kriterien nach Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins und 2 zu erfüllen.
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2012
Dokumentnummer
NOR40144086