Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Militärluftfahrt-Personalverordnung 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 401/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Arten
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Für Militärluftfahrer kommen als Militärluftfahrt-Personalausweise (Militärluftfahrerscheine) in Betracht
der Militärpilotenausweis,
der Militär-Flugschülerausweis,
der Militär-Flugsimulatorlehrerausweis,
der Militär-Fallschirmspringerausweis,
der Militär-Bordtechnikerausweis,
der Militär-Ladetechnikerausweis,
der Militär-Luftaufklärerausweis und
der Militär-Patientenlufttransportpersonalausweis.
(2)Absatz 2,Für das sonstige militärische Luftfahrtpersonal kommen als Militärluftfahrt-Personalausweise in Betracht
der Militär-Luftfahrttechnikerausweis,
der Militär-Flugleitungsausweis,
der Militär-Radarleitausweis,
der Militär-Flugdienstberaterausweis (Militär-Dispatch-Ausweis) und
der Militär-Flugmeteorologiepersonalausweis.
(3)Absatz 3,Über die Fälle des Abs. 1 und 2 hinaus ist nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik und der militärischen Erfordernisse für militärisches Luftfahrtpersonal ein Sonderausweis auszustellen.Über die Fälle des Absatz eins, und 2 hinaus ist nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik und der militärischen Erfordernisse für militärisches Luftfahrtpersonal ein Sonderausweis auszustellen.
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2012
Dokumentnummer
NOR40144073