Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Militärluftfahrt-Personalverordnung 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 401/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
5. Abschnitt
Militär-Bordtechniker
Bordtauglichkeit
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Militär-Bordtechniker haben die Bordtauglichkeit aufzuweisen. Diese ist nach militärfliegermedizinischen Kriterien zu differenzieren.
(2)Absatz 2,Die Erstuntersuchung im Rahmen der Feststellung der Bordtauglichkeit umfasst folgende medizinische Bereiche:
Eigenanamnese, diese umfasst
frühere und jetzige Erkrankungen und Verletzungen,
Operationen und Geschlechtskrankheiten,
frühere und aktuelle Medikation,
Allergien, Impfstatus, Tropenaufenthalte,
Alkohol, Tabak, Drogen, coffeinhaltige Getränke, Kaffee,
Schlafzeit, Schlafqualität, Flüssigkeitsaufnahme,
bei Frauen zusätzlich Schwangerschaften, Geburten, geburtshilfliche und gynäkologische Erkrankungen, Operationen und Komplikationen, Kontrazeption;
Befunde und Untersuchungen, diese umfassen
Blut- und Harnlabor sowie
relevante Bild gebende Verfahren entsprechend dem Stand der technischen und medizinischen Wissenschaft;
Fachärztliche Untersuchungen, diese umfassen
Hals-Nasen-Ohren Untersuchung,
Interne Untersuchung einschließlich Ruheelektrokardiogramm, Ergometrie und Spirometrie sowie
Zahnheilkunde inklusive Panoramaröntgen.
(3)Absatz 3,Die Kontrolluntersuchung im Rahmen der periodischen Überprüfung umfasst folgende medizinische Bereiche:
Interne Untersuchung einschließlich Ruheelektrokardiogramm, Ergometrie und Spirometrie;
Visusbestimmung (Sehtafel im Anlassfall und FA-Augen);
Hals-Nasen-Ohren Untersuchung;
bei positivem Harnbefund und/oder positiver Zwischenanamnese Urologie.
(4)Absatz 4,Werden aufgrund der Untersuchungsergebnisse nach Abs. 2 und 3 nach militärfliegerärztlicher oder militärfliegerpsychologischer Beurteilung weitere oder vertiefende Untersuchungen für notwendig erachtet, so sind diese durchzuführen. § 9 Abs. 10 über die Flugunklarheit ist anzuwenden.Werden aufgrund der Untersuchungsergebnisse nach Absatz 2 und 3 nach militärfliegerärztlicher oder militärfliegerpsychologischer Beurteilung weitere oder vertiefende Untersuchungen für notwendig erachtet, so sind diese durchzuführen. Paragraph 9, Absatz 10, über die Flugunklarheit ist anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2012
Dokumentnummer
NOR40144093