Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Militärluftfahrt-Personalverordnung 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 401/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 34Paragraph 34
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
3. Hauptstück
Sonstiges militärisches Luftfahrtpersonal
1. Abschnitt
Militär-Luftfahrttechniker
Abweichende Bestimmungen
§ 34.Paragraph 34,
Für Militär-Luftfahrttechniker ist § 3 über Ausstellung, Gültigkeit und Entzug von Militärluftfahrt-Personalausweisen mit folgenden Abweichungen anzuwenden: Für Militär-Luftfahrttechniker ist Paragraph 3, über Ausstellung, Gültigkeit und Entzug von Militärluftfahrt-Personalausweisen mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
Die periodische Überprüfung nach § 3 Abs. 3 erster und zweiter Satz kann so lange ausgesetzt werden, als die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Z 2 und 3 im Rahmen eines Qualitätsmanagements durch die Fachaufsicht sichergestellt und dokumentiert werden. Dieses Qualitätsmanagement ist im Vollziehungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport zu implementieren (kontinuierliche Überprüfung).Die periodische Überprüfung nach Paragraph 3, Absatz 3, erster und zweiter Satz kann so lange ausgesetzt werden, als die Voraussetzungen nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 im Rahmen eines Qualitätsmanagements durch die Fachaufsicht sichergestellt und dokumentiert werden. Dieses Qualitätsmanagement ist im Vollziehungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport zu implementieren (kontinuierliche Überprüfung).
Vor Durchführung einer anlassbezogenen Überprüfung nach § 3 Abs. 3 letzter Satz sind die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 im Rahmen der Fachaufsicht binnen vier Wochen ab Kenntnis von begründeten Zweifeln zu überprüfen. Bestehen diese Zweifel weiter, so ist die anlassbezogene Prüfung durchzuführen.Vor Durchführung einer anlassbezogenen Überprüfung nach Paragraph 3, Absatz 3, letzter Satz sind die Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz eins, im Rahmen der Fachaufsicht binnen vier Wochen ab Kenntnis von begründeten Zweifeln zu überprüfen. Bestehen diese Zweifel weiter, so ist die anlassbezogene Prüfung durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2012
Dokumentnummer
NOR40144105