Rechtstracker.at

§ 4 MLPV 2012

Fassungen
ab 01.01.2013 — BGBl. II Nr. 401/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute01.01.2013 BGBl. II Nr. 401/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Militärluftfahrt-Personalverordnung 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. II Nr. 401/2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MLPV 2012

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Zuverlässigkeit

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Zuverlässigkeit ist gegeben, wenn und solange aufgrund des bisherigen Verhaltens anzunehmen ist, dass von der betreffenden Person keine Gefahr für die Sicherheit der Luftfahrt oder die militärische Sicherheit ausgeht oder diese die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht gefährden würde.
  2. Absatz 2,Als zuverlässig ist eine Person insbesondere dann nicht anzusehen, wenn sie
    1. Ziffer eins
      beschränkt oder voll entmündigt ist oder
    2. Ziffer 2
      Alkohol oder Suchtgifte missbraucht oder
    3. Ziffer 3
      sich gegen die Vorschriften zum Schutz von Leib und Leben schuldig gemacht hat oder
    4. Ziffer 4
      wiederholt gegen militärische Dienstvorschriften, die für die Militärluftfahrt von Bedeutung sind, verstoßen hat.
    Die Zuverlässigkeit ist hinsichtlich der Ziffer 2 bis 4 mit Rücksicht auf das Verhalten seit dem letzten derartigen Vorfall zu prüfen.

Im RIS seit

06.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2012

Gesetzesnummer

20008080

Dokumentnummer

NOR40144075