Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Militärluftfahrt-Personalverordnung 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 401/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Zuverlässigkeit
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Zuverlässigkeit ist gegeben, wenn und solange aufgrund des bisherigen Verhaltens anzunehmen ist, dass von der betreffenden Person keine Gefahr für die Sicherheit der Luftfahrt oder die militärische Sicherheit ausgeht oder diese die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht gefährden würde.
(2)Absatz 2,Als zuverlässig ist eine Person insbesondere dann nicht anzusehen, wenn sie
beschränkt oder voll entmündigt ist oder
Alkohol oder Suchtgifte missbraucht oder
sich gegen die Vorschriften zum Schutz von Leib und Leben schuldig gemacht hat oder
wiederholt gegen militärische Dienstvorschriften, die für die Militärluftfahrt von Bedeutung sind, verstoßen hat.
Die Zuverlässigkeit ist hinsichtlich der Z 2 bis 4 mit Rücksicht auf das Verhalten seit dem letzten derartigen Vorfall zu prüfen.Die Zuverlässigkeit ist hinsichtlich der Ziffer 2 bis 4 mit Rücksicht auf das Verhalten seit dem letzten derartigen Vorfall zu prüfen.
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2012
Dokumentnummer
NOR40144075