Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Militärluftfahrt-Personalverordnung 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 401/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 46Paragraph 46
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
3. Abschnitt
Militär-Radarleitpersonal
Radarleittauglichkeit
§ 46.Paragraph 46,
(1)Absatz eins,Militär-Radarleitpersonal hat als körperliche und geistige Eignung nach § 3 Abs. 1 Z 2 die Radarleittauglichkeit aufzuweisen. Diese ist nach militärfliegermedizinischen und militärfliegerpsychologischen Kriterien zu differenzieren.Militär-Radarleitpersonal hat als körperliche und geistige Eignung nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, die Radarleittauglichkeit aufzuweisen. Diese ist nach militärfliegermedizinischen und militärfliegerpsychologischen Kriterien zu differenzieren.
(2)Absatz 2,Die Untersuchungen im Rahmen der Feststellung der Radarleittauglichkeit haben die medizinischen Bereiche oder Teilbereiche nach § 9 zu umfassen, die durch die jeweilige Befähigung und das potentielle Einsatzspektrum indiziert werden.Die Untersuchungen im Rahmen der Feststellung der Radarleittauglichkeit haben die medizinischen Bereiche oder Teilbereiche nach Paragraph 9, zu umfassen, die durch die jeweilige Befähigung und das potentielle Einsatzspektrum indiziert werden.
(3)Absatz 3,Abweichend vom Intervall nach § 3 Abs. 3 ist ein, dem Qualitätsmaßstab nach § 1 Abs. 3 entsprechendes, Untersuchungsintervall der periodischen Überprüfung festzulegen.Abweichend vom Intervall nach Paragraph 3, Absatz 3, ist ein, dem Qualitätsmaßstab nach Paragraph eins, Absatz 3, entsprechendes, Untersuchungsintervall der periodischen Überprüfung festzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2012
Dokumentnummer
NOR40144117