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Art. 12

Fassungen
ab 01.10.2012 — BGBl. III Nr. 168/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute01.10.2012 BGBl. III Nr. 168/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Förderung und Schutz von Investitionen (Guatemala)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 168 aus 2012,

Typ

Vertrag – Guatemala

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.10.2012BGBl. III Nr. 168/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 12

MITTEL ZUR BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN, FRISTEN

  1. Ziffer eins
    Eine Streitigkeit zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei wird, wenn möglich, durch Verhandlungen oder Konsultationen beigelegt. Wird sie nicht auf diese Weise beigelegt, kann sie der Investor wahlweise zur Entscheidung unterbreiten:
    1. Litera a
      den zuständigen Gerichten oder Verwaltungsgerichten der an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei;
    2. Litera b
      gemäß einem anwendbaren, vorher vereinbarten Streitbeilegungsverfahren oder
    3. Litera c
      in Übereinstimmung mit diesem Artikel:
    4. Litera i
      dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten ("das Zentrum"), welches auf Grund des Übereinkommens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten ("ICSID Konvention") eingerichtet wurde, wenn sowohl die Vertragspartei des Investors als auch die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei Mitglied der ICSID Konvention sind;
    5. Sub-Litera, i, i
      dem Zentrum gemäß den Regeln der Zusatzfazilität für die Verwaltung von Verfahren durch das Sekretariat des Zentrums, wenn entweder die Vertragspartei des Investors oder die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei, aber nicht beide Parteien, Mitglied der ICSID Konvention sind;
    6. iii
      einem Einzelschiedsrichter oder einem Ad-hoc-Schiedsgericht, das auf Grund der Schiedsregeln der Kommission der Vereinten Nationen für Internationales Handelsrecht („UNCITRAL“) eingerichtet wird;
    7. Sub-Litera, i, v
      der Internationalen Handelskammer durch einen Einzelschiedsrichter oder ein Ad-hoc-Schiedsgericht gemäß ihren Schiedsregeln.
  2. Ziffer 2
    Eine Streitigkeit kann gemäß Absatz 1 Litera c, nach 60 Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei von dieser Absicht in Kenntnis gesetzt wurde, zur Entscheidung unterbreitet werden, jedoch nicht später als fünf Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem der Investor erstmals von den die Streitigkeit auslösenden Ereignissen Kenntnis erlangte oder erlangen hätte sollen.

Im RIS seit

11.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2012

Gesetzesnummer

20008083

Dokumentnummer

NOR40144158