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Art. 27

Fassungen
ab 01.10.2012 — BGBl. III Nr. 168/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 27 heute01.10.2012 BGBl. III Nr. 168/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Förderung und Schutz von Investitionen (Guatemala)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 168 aus 2012,

Typ

Vertrag – Guatemala

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 27

Inkrafttretensdatum

01.10.2012BGBl. III Nr. 168/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 27

IN-KRAFT-TRETEN UND DAUER

  1. Ziffer eins
    Die Vertragsparteien notifizieren einander, sobald die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten dieses Abkommens erfüllt sind. Das Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Zeitpunkt des Einlangens der späteren Notifikation in Kraft.
  2. Ziffer 2
    Dieses Abkommen bleibt für einen Zeitraum von zehn Jahren in Kraft. Danach wird es auf unbestimmte Zeit verlängert und kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden.
  3. Ziffer 3
    Für Investitionen, die vor dem Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Abkommens getätigt worden sind, gelten die Bestimmungen der Artikel 1 bis 25 dieses Abkommens noch für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren vom Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens des Abkommens an.

GESCHEHEN zu Guatemala Stadt, am 16. Jänner 2006 in zwei Urschriften in deutscher, spanischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Falle unterschiedlicher Auslegung geht der englische Text vor.

Im RIS seit

11.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2012

Gesetzesnummer

20008083

Dokumentnummer

NOR40144173