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Art. 3

Fassungen
ab 01.10.2012 — BGBl. III Nr. 168/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.10.2012 BGBl. III Nr. 168/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Förderung und Schutz von Investitionen (Guatemala)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 168 aus 2012,

Typ

Vertrag – Guatemala

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.10.2012BGBl. III Nr. 168/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 3

BEHANDLUNG VON INVESTITIONEN

  1. Ziffer eins
    Jede Vertragspartei gewährt Investitionen durch Investoren der anderen Vertragspartei eine gerechte und billige Behandlung sowie vollen Schutz und Sicherheit.
  2. Ziffer 2
    Keine Vertragspartei beeinträchtigt durch unangemessene oder diskriminierende Maßnahmen die Verwaltung, den Betrieb, die Instandhaltung, die Nutzung, den Genuss, die Veräußerung und die Liquidation einer Investition durch Investoren der anderen Vertragspartei.
  3. Ziffer 3
    Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen hinsichtlich der Verwaltung, des Betriebs, der Instandhaltung, der Nutzung, des Genusses, der Veräußerung und der Liquidation einer Investition, je nachdem, was für den Investor günstiger ist, eine nicht weniger günstige Behandlung als ihren eigenen Investoren und deren Investitionen oder Investoren dritter Staaten und deren Investitionen.
  4. Ziffer 4
    Keine Bestimmung dieses Abkommens ist dahingehend auszulegen, dass sie eine Vertragspartei verpflichtet, den Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen den gegenwärtigen oder künftigen Vorteil einer Behandlung, einer Präferenz oder eines Privilegs einzuräumen, welcher sich ergibt aus
    1. Litera a
      der Mitgliedschaft in einer Freihandelszone, einer Zollunion, einem gemeinsamen Markt, einer Wirtschaftsgemeinschaft oder einem multilateralen Investitionsabkommen,
    2. Litera b
      einem internationalen Abkommen, einer internationalen Vereinbarung oder innerstaatlichen Rechtsvorschrift über Steuerfragen.

Im RIS seit

11.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2012

Gesetzesnummer

20008083

Dokumentnummer

NOR40144149