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Art. 9

Fassungen
ab 01.10.2012 — BGBl. III Nr. 168/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute01.10.2012 BGBl. III Nr. 168/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Förderung und Schutz von Investitionen (Guatemala)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 168 aus 2012,

Typ

Vertrag – Guatemala

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.10.2012BGBl. III Nr. 168/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 9

ANDERE VERPFLICHTUNGEN

  1. Ziffer eins
    Jede Vertragspartei hält jede Verpflichtung ein, die sie hinsichtlich spezieller Investitionen durch Investoren der anderen Vertragspartei eingegangen ist.
  2. Ziffer 2
    Enthalten die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder völkerrechtliche Verpflichtungen, die neben diesem Abkommen zwischen den Vertragsparteien bestehen oder in Zukunft begründet werden, allgemeine oder spezielle Regelungen, durch die Investitionen von Staatsangehörigen oder Unternehmen der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung als nach diesem Abkommen zu gewähren ist, so gehen diese Regelungen dem vorliegenden Abkommen insoweit vor, als sie günstiger sind.

Im RIS seit

11.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2012

Gesetzesnummer

20008083

Dokumentnummer

NOR40144155