Rechtstracker.at

§ 1 ErgZV 2013

Fassungen
01.01.2013 bis 31.12.2013 — BGBl. II Nr. 408/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.01.201331.12.2013 BGBl. II Nr. 408/2012 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ergänzungszulagenverordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 408 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. II Nr. 408/2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

ErgZV 2013

Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 440 aus 2013,).

Text

Paragraph eins,

Die Mindestsätze im Sinne des Paragraph 26, Absatz 5, des Pensionsgesetzes 1965 betragen ab 1. Jänner 2013

  1. Ziffer eins
    für Beamtinnen und Beamte 837,63 € und erhöhen sich für verheiratete Beamtinnen und Beamte oder für Beamtinnen und Beamte, deren Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn sie verpflichtet sind, für den Unterhalt ihrer früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen, um 418,26 € und für jedes Kind, für das der Beamtin oder dem Beamten eine Leistung nach Paragraph 25, Pensionsgesetz 1965 gebührt, um 129,24 €;
  2. Ziffer 2
    für den überlebenden Ehegatten 837,63 € und erhöhen sich für jedes Kind, für das dem überlebenden Ehegatten eine Leistung nach Paragraph 25, Pensionsgesetz 1965 gebührt, um 129,24 €;
  3. Ziffer 3
    für eine Halbwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 308,09 € und nach diesem Zeitpunkt 547,47 €;
  4. Ziffer 4
    für eine Vollwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 462,60 € und nach diesem Zeitpunkt 837,63 €;
  5. Ziffer 5
    für einen früheren Ehegatten 837,63 €.

Im RIS seit

10.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2014

Gesetzesnummer

20008093

Dokumentnummer

NOR40144214