Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.01.2013 bis 31.12.2013 — BGBl. II Nr. 414/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.01.201331.12.2013 BGBl. II Nr. 414/2012 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 367/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbesorger/innen für Tirol

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 414 aus 2012, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 367 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. II Nr. 414/2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013aufgehoben durch BGBl. II Nr. 367/2013

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Dienstleistungen nach Paragraph 4, Absatz 3, Hausbesorgergesetz

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Dem/der Hausbesorger/in gebührt neben dem Entgelt, das ihm/ihr aufgrund der Paragraphen 7, und 12 des Hausbesorgergesetzes zugesichert ist, bei folgenden an einem Haus durchgeführten Arbeiten nachstehendes Entgelt, wobei sich dieses zusätzliche Entgelt aus der Summe für die Wohnnutzflächen, anderen Räumlichkeiten, Gehsteige, sonstigen begehbaren Flächen und der Aufzugsbetreuung zusammensetzt.
    1. Ziffer eins
      Einmal noch je das einfache Entgelt:
      1. Litera a
        bei Instandsetzung, Anbringen einer Wärme- oder Schallisolierung einer Hoffassade (bzw. Hinterseite) oder Gassenfassade (bzw. Vorderseite). Bei Vorhandensein von Stiegenhausfenstern gebührt ein Zuschlag von 75%.
      2. Litera b
        bei Ausmalen des Stiegenhauses, wobei, wenn mehrere Stiegenhäuser vorhanden sind und nur einzelne davon ausgemalt werden, der auf diese entfallende aliquote Anteil gebührt. Bei Vorhandensein von Stiegenhausfenstern gebührt ein Zuschlag von 75%.
      3. Litera c
        bei Instandsetzung, Anbringen einer Wärme- oder Schallisolierung der restlichen Fassaden bei Generalsanierung.
      4. Litera d
        bei Legung einer durchgehenden Steigleitung unter Verputz (je Ritze), sofern dies nicht zugleich mit dem Ausmalen des Stiegenhauses durchgeführt wird. Bei Legung einer Leitung für einzelne Stockwerke oder Stiegen gebührt der aliquote Teil.
      5. Litera e
        bei Einbau von Aufzügen (bei etwaiger Aliquotierung analog wie Litera b,).
      6. Litera f
        bei Fensteraustausch bzw. Instandsetzung (bei etwaiger Aliquotierung analog wie Litera b,).
      7. Litera g
        bei Dachinstandsetzung bzw. Ausbau (bei etwaiger Aliquotierung analog wie Litera b,).
    2. Ziffer 2
      Das Entgelt für Arbeiten nach Ziffer eins, ist grundsätzlich nach Fertigstellung der jeweiligen Arbeiten fällig. Bei einer Sanierungsdauer von mehr als drei Monaten ist die Hälfte des Entgelts nach Ziffer eins, mit der Lohnauszahlung für den vierten Monat nach Beginn der tatsächlichen Bauarbeiten auszuzahlen, die andere Hälfte nach Fertigstellung der Arbeiten. Das zusätzliche Entgelt gemäß Ziffer eins und 2 gebührt nicht, wenn der/die Hauseigentümer/in diese zusätzlichen Reinigungsarbeiten einschließlich der Endreinigung anderweitig durchführen lässt.
  2. Absatz 2,Für die Reinigung von Müllschachträumen sowie für das Auffüllen und Auswechseln der Mülltonnen sowie für die Reinigung von Müllabstellplätzen gebührt ein monatliches Pauschale, dessen Höhe nach der tatsächlichen Arbeitsleistung und unter Zugrundelegung des unter Absatz 3, festgelegten Stundenlohnes zu errechnen ist.
  3. Absatz 3,Für außerordentliche andere vom/von der Hausbesorger/in geleistete und nachgewiesene Arbeiten gebührt ein Stundenlohn von 8,54 €. Dieses Entgelt ist im Nachhinein so abzurechnen, dass die im Vormonat geleisteten Arbeiten spätestens bis 10. des Folgemonats auszuzahlen sind. Dieser Stundenlohn gilt nur insoweit, als nicht im Mindestlohntarif für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften (Häuser mit Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten), M 11/2012/XXVI/99/9, andere Entgeltsätze festgesetzt sind.
  4. Absatz 4,Für die Reinigung einer von den Hausparteien benützten Toilette gebühren von jeder dieser Parteien monatlich 21,14 €. Für die Reinigung von Toiletten bei Waschküchen gebühren monatlich 53,62 €.
  5. Absatz 5,Für eine vereinbarte Reinigung von ekelerregenden Verschmutzungen (insbesondere Blut, Urin, Kot, Erbrochenes) in allgemein zugänglichen Räumen gebührt pro Beseitigung ein Pauschalbetrag von 57,86 €. Für eine vereinbarte Reinigung von ekelerregenden Verschmutzungen in allgemein zugänglichen Außenanlagen (Rasenfläche, Gehsteig, etc.) gebührt pro Beseitigung ein Pauschalbetrag in Höhe von 50% des vorstehenden Pauschalbetrages.
  6. Absatz 6,Dem Entgelt nach Absatz eins, bis 5 wird der gemäß Paragraph 8, des Hausbesorgergesetzes jeweils geltende Zuschlag dann hinzugerechnet, wenn es sich um Reinigungsarbeiten handelt.
  7. Absatz 7,Müssen die außerordentlichen Reinigungsarbeiten nach Absatz eins, bis 3 aus besonderen Gründen an einem Sonn- oder Feiertag durchgeführt werden, gebührt hiefür ein zusätzliches Entgelt von 8,54 € pro Stunde.
  8. Absatz 8,Für vereinbarte über die im Paragraph 4, Absatz 4, Hausbesorgergesetz hinausgehende Anwesenheitspflicht gebührt ein Stundenlohn von 6,-- €. An Sonn- und Feiertagen erhöht sich dieser Lohn auf 12,-- €.
  9. Absatz 9,Für die Betreuung einer maschinellen Waschküche mit bis zu vier Maschinen (Waschmaschinen, Trockenmaschinen, Bügelmaschinen u.a.) gebühren pro Waschküche 48,46 € monatlich; dasselbe Entgelt gebührt sinngemäß für Räume, in denen nur Trocken- oder Bügelmaschinen u.ä. installiert sind. Für die Betreuung einer maschinellen Waschküche mit mehr als vier Maschinen gebührt das doppelte Entgelt. Wird vom/von der Betreuer/in ein Inkasso für die Benutzung der Einrichtungen durchgeführt, so gebührt außerdem ein Entgelt von 5% der einkassierten Summe.

Schlagworte

Sonntag, Trockenmaschine, Hausbesorgerin, Hauseigentümerin, Wärmeisolierung, Betreuerin

Im RIS seit

10.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2013

Gesetzesnummer

20008094

Dokumentnummer

NOR40144219