Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbesorger/innen für Tirol
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 414/2012 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 367/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 414 aus 2012, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 367 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Gehsteigreinigung
§ 4.Paragraph 4,
Für die Reinigung von Gehsteigen und sonstigen begehbaren Flächen, sofern sie nicht schon in die Berechnung des Entgeltes nach § 2 Abs. 1 Z 2 einbezogen sind, gebührt je Quadratmeter Gehsteig bzw. Fläche die gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 festgesetzte Entlohnung. Für die Reinigung von Gehsteigen und sonstigen begehbaren Flächen, sofern sie nicht schon in die Berechnung des Entgeltes nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, einbezogen sind, gebührt je Quadratmeter Gehsteig bzw. Fläche die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, festgesetzte Entlohnung.
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2013
Dokumentnummer
NOR40144220