Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.01.2013 bis 31.12.2013 — BGBl. II Nr. 414/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.01.201331.12.2013 BGBl. II Nr. 414/2012 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 367/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbesorger/innen für Tirol

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 414 aus 2012, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 367 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. II Nr. 414/2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013aufgehoben durch BGBl. II Nr. 367/2013

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Dem/der Hausbesorger/in gebühren in jedem Jahr ein Urlaubszuschuss in der Höhe der für den Monat Mai gebührenden Entlohnung und eine Weihnachtsremuneration in der Höhe der für den Monat November gebührenden Entlohnung, mindestens jedoch ein Urlaubszuschuss und eine Weihnachtsremuneration in der Höhe von je einem Zwölftel des Jahresbezugs.
  2. Absatz 2,Der Urlaubszuschuss ist bei Antritt des Urlaubes, spätestens jedoch mit der Auszahlung des für Juni zustehenden Lohnes, die Weihnachtsremuneration ist spätestens bis zum 30. November eines jeden Jahres auszuzahlen.
  3. Absatz 3,Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres, so gebühren dem/der Hausbesorger/in Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration entsprechend der in diesem Kalenderjahr zurückgelegten Dienstzeit anteilsmäßig.

Schlagworte

Hausbesorgerin

Im RIS seit

10.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2013

Gesetzesnummer

20008094

Dokumentnummer

NOR40144221