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§ 11 TÄKamWO

Fassungen
ab 08.12.2012 — BGBl. II Nr. 420/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11 heute08.12.2012 BGBl. II Nr. 420/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Tierärztekammer-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

08.12.2012BGBl. II Nr. 420/2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TÄKamWO

Index

86/02 Tierärzte

Text

Aufgaben der Wahlkommission

Paragraph 11,

Der Wahlkommission obliegt insbesondere

  1. Ziffer eins
    die Ausschreibung der Wahl, die Bestimmung des Wahltages und der sich daraus ergebenden Termine und Fristen, insbesondere des Zeitraumes, innerhalb dessen die Rückkuverts mit den amtlichen Wahlkuverts bei der Wahlkommission einlangen müssen;
  2. Ziffer 2
    die Auflegung der Wählerevidenzen und die Festlegung der Anzahl der den Abteilungen zukommenden Mandate;
  3. Ziffer 3
    die Bekanntmachung, an welcher Stelle und innerhalb welcher Zeit (Tag und Stunde) die Wählerevidenzen zur Einsichtnahme aufliegen;
  4. Ziffer 4
    die Übermittlung der Wählerevidenzen an die wahlwerbenden Gruppen;
  5. Ziffer 5
    die Entscheidung über Einsprüche gegen die Wählerevidenzen;
  6. Ziffer 6
    die Entscheidung über die Wählbarkeit der wahlwerbenden Personen;
  7. Ziffer 7
    die Entscheidung über die Gültigkeit der Wahlvorschläge;
  8. Ziffer 8
    die Verlautbarung der Wahlvorschläge;
  9. Ziffer 9
    die Bestimmung der Form und des Inhaltes der amtlichen Stimmzettel;
  10. Ziffer 10
    die Leitung der Wahl, die Entgegennahme der Wahlkuverts und die Entscheidung über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmzettel;
  11. Ziffer 11
    die Feststellung des Wahlergebnisses;
  12. Ziffer 12
    die Zuweisung der Mandate an die wahlwerbenden Gruppen;
  13. Ziffer 13
    die Kundmachung des Wahlergebnisses und
  14. Ziffer 14
    die Verständigung der gewählten Delegierten und ihrer Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter.

Im RIS seit

11.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2012

Gesetzesnummer

20008103

Dokumentnummer

NOR40144290