Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Tierärztekammer-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 420/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Text
Aufgaben der Wahlkommission
§ 11.Paragraph 11,
Der Wahlkommission obliegt insbesondere
die Ausschreibung der Wahl, die Bestimmung des Wahltages und der sich daraus ergebenden Termine und Fristen, insbesondere des Zeitraumes, innerhalb dessen die Rückkuverts mit den amtlichen Wahlkuverts bei der Wahlkommission einlangen müssen;
die Auflegung der Wählerevidenzen und die Festlegung der Anzahl der den Abteilungen zukommenden Mandate;
die Bekanntmachung, an welcher Stelle und innerhalb welcher Zeit (Tag und Stunde) die Wählerevidenzen zur Einsichtnahme aufliegen;
die Übermittlung der Wählerevidenzen an die wahlwerbenden Gruppen;
die Entscheidung über Einsprüche gegen die Wählerevidenzen;
die Entscheidung über die Wählbarkeit der wahlwerbenden Personen;
die Entscheidung über die Gültigkeit der Wahlvorschläge;
die Verlautbarung der Wahlvorschläge;
die Bestimmung der Form und des Inhaltes der amtlichen Stimmzettel;
die Leitung der Wahl, die Entgegennahme der Wahlkuverts und die Entscheidung über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmzettel;
die Feststellung des Wahlergebnisses;
die Zuweisung der Mandate an die wahlwerbenden Gruppen;
die Kundmachung des Wahlergebnisses und
die Verständigung der gewählten Delegierten und ihrer Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter.
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2012
Dokumentnummer
NOR40144290