Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Tierärztekammer-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 420/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Text
Tätigkeit in der Wahlkommission
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Das Amt eines Mitglieds der Wahlkommission ist ein öffentliches Ehrenamt.
(2)Absatz 2,Den Mitgliedern der Wahlkommission gebührt für ihre Tätigkeit nach Maßgabe ihrer tatsächlichen Inanspruchnahme eine Aufwandsentschädigung in Geld, die sich nach der Höhe der Reisekostenvergütungen und Taggeldsätze für die Funktionäre/Funktionärinnen der Österreichischen Tierärztekammer bemisst.
(3)Absatz 3,Geschäftsstelle der Wahlkommission ist das Kammeramt der Österreichischen Tierärztekammer. Diese hat die Wahlkommissionen bei der Durchführung der Wahlen zu unterstützen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2012
Dokumentnummer
NOR40144292