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§ 21 TÄKamWO

Fassungen
ab 08.12.2012 — BGBl. II Nr. 420/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 21 heute08.12.2012 BGBl. II Nr. 420/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Tierärztekammer-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

08.12.2012BGBl. II Nr. 420/2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TÄKamWO

Index

86/02 Tierärzte

Text

4. Abschnitt
Wahlvorschläge

Einbringung der Wahlvorschläge

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Wählergruppen, die sich an der Wahl beteiligen, haben schriftliche Wahlvorschläge für die zu wählenden Delegierten spätestens acht Wochen vor dem Wahltag bei der Wahlkommission per Post oder persönlich einzubringen. Das Einlangen des Wahlvorschlags ist unter Angabe des Datums und der der Zeit der Empfangnahme zu bestätigen.
  2. Absatz 2,Wahlvorschläge haben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      eine eindeutig unterscheidbare Bezeichnung der Wählergruppe und eine allfällige Kurzbezeichnung;
    2. Ziffer 2
      ein Verzeichnis der wahlwerbenden Personen, unter Angabe der Vor- und Zunamen, des Geburtsjahrs und der Anschrift des Berufssitzes, Dienstortes oder Hauptwohnsitzes (Paragraph 20, Absatz 3, TÄKamG);
    3. Ziffer 3
      die eigenhändig unterschriebene Erklärung jeder einzelnen im Wahlvorschlag verzeichneten wahlwerbenden Person, aus der ersichtlich ist, dass sie die Voraussetzungen für die Wählbarkeit erfüllt und mit der Aufnahme in den Wahlvorschlag einverstanden ist;
    4. Ziffer 4
      die Bezeichnung des/der Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe, anderenfalls der/die Erstunterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt gilt.
  3. Absatz 3,Jeder Wahlvorschlag muss mindestens fünf wahlwerbende Personen enthalten. Nach Möglichkeit sollte ein Wahlvorschlag mindestens so viele für den jeweiligen Wahlkörper kandidierende Personen, als voraussichtlich (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4,) Mandate für den jeweiligen Wahlkörper zu vergeben sind, sowie mindestens drei Ersatzkandidatinnen bzw. –kandidaten enthalten.
  4. Absatz 4,Die Verbindung (Koppelung) von Wahlvorschlägen ist unzulässig.
  5. Absatz 5,Änderungen im Wahlvorschlag durch Streichung oder Neuaufnahme von wahlwerbenden Personen sowie die Zurückziehung des Wahlvorschlags müssen von sämtlichen Personen, die auf dem seinerzeitigen Wahlvorschlag kandidiert haben, mit Ausnahme des/der aus dem Wahlvorschlag zu Streichenden, unterschrieben sein.
  6. Absatz 6,Wenn eine wahlwerbende Person die Wählbarkeit verliert, sind die Zurückziehung oder die Änderung des Wahlvorschlages auch nach der Einreichungsfrist gemäß Absatz eins, zulässig. Dies ist vom/von der Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe spätestens bis vier Wochen vor dem Wahltag der Wahlkommission mitzuteilen.

Schlagworte

Vorname

Im RIS seit

11.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2012

Gesetzesnummer

20008103

Dokumentnummer

NOR40144300